Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 44. 621 
Gesetz, die Abänderung der Bestimmungen unter Nr. 130 und 141 des Tarifes zum Gewerb— 
steuergesetze vom 19. Mai 1881 betreffend. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben rtr. etc. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Bestimmungen unter Nr. 130 und 141 des Tarifes zu dem Gewerbsteuergesetze 
vom 19. Mai 1881 werden vom 1. Januar 1886 an dahin abgeändert, daß bei Tarif 
Nr. 130 die Worte: „Spiritus-, Liqueur= und Rumfabriken, ebenso Spritraffinerien“ in 
Wegfall kommen, und daß hiefür, wie an Stelle der Tarif-Nr. 141 die in der Beilage 
enthaltenen Vorschriften treten. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 20. November 1885. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Euz. Dr. v. Jäustle. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Heinleth. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium dts Innern, 
Neumayr.
	        
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