Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

  
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für das 
Königreich Bayern. 
  
München, den 3. Dezember 1885. 
  
Inhalt: 
Oberpolizeiliche Vorschriften über die Leichenschau und die Zeit der Beerdigung vom 20. November 1885. 
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Nr. 14,467. 
Oberpolizeiliche Vorschriften über die Leichenschau und die Zeit der Beerdigung. 
Ral. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des §. 367 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, dann 
des Art. 2 Ziff. 7 und Art. 61 Abs. 1 Ziff. 3 des Polizeistrafgesetzbouches vom 26. Dezember 
1871 werden nachstehende Vorschriften erlassen: 
8. 1. 
Jede menschliche Leiche ist vor der Beerdigung nach Maßgabe der folgenden Bestim- 
mungen der Leichenschau zu unterstellen. 
Die Leichen neugeborener Kinder unterliegen der Leichenschau nur dann, wenn die 
Frucht nach zurückgelegtem siebten Monate der Schwangerschaft von der Mutter getrennt wurde. 
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