eseh— hhlrurhunnssgu#t
für das
Königreich Bayern.
München, den 3. Dezember 1885.
Inhalt:
Oberpolizeiliche Vorschriften über die Leichenschau und die Zeit der Beerdigung vom 20. November 1885.
—.-.-.—————————-—.—2—.——.
— — — —
Nr. 14,467.
Oberpolizeiliche Vorschriften über die Leichenschau und die Zeit der Beerdigung.
Ral. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des §. 367 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, dann
des Art. 2 Ziff. 7 und Art. 61 Abs. 1 Ziff. 3 des Polizeistrafgesetzbouches vom 26. Dezember
1871 werden nachstehende Vorschriften erlassen:
8. 1.
Jede menschliche Leiche ist vor der Beerdigung nach Maßgabe der folgenden Bestim-
mungen der Leichenschau zu unterstellen.
Die Leichen neugeborener Kinder unterliegen der Leichenschau nur dann, wenn die
Frucht nach zurückgelegtem siebten Monate der Schwangerschaft von der Mutter getrennt wurde.
112