Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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Wird in Folge dieser Bestimmung eine Uebernachtung des Steuermannes auf dem 
Schiffe oder Floße nothwendig, so hat derselbe vom Schiffs= oder Floßführer eine geeignete 
Schlafstelle zu beanspruchen. 
§. 9. 
Auf Verlangen des Schiffs= oder Floßführers hat der Stenermann alle auf die 
Stellung, Richtung und den Gang des Schiffes oder Floßes bezüglichen Anordnungen allein 
zu treffen, und es untersteht ihm alsdann die gesammte Schiffs= oder Floßmannschaft. 
Bei außergewöhnlichen Ereignissen und im Augenblick der Gefahr hat der Steuermann 
mit dem Schiffs= oder Floßführer sich zwar zu besprechen, die Befehle zum Vollzug der 
etwa gemeinschaftlich beschlossenen Maßregeln aber allein zu geben. 
S. 10. 
Im Frühjahre vor Wiederbeginn der Schifffahrt sowie nach jedem hohen, die Ufer 
übersteigenden Wasserstande sind die Steuerleute gehalten, ihre Stromstrecken zu befahren 
und das Fahrwasser sorgfältig zu untersuchen, um die staltgehabten Veränderungen und die 
etwa im Strombette zum Vorschein gekommenen Schifffahrtehindernisse genau kennen zu lernen. 
Die Erfüllung dieser Verpflichtung müssen sie dem k. Strassen= und Flußbanamte 
auf Verlangen nachweisen. 
Von den hierbei, sowie von sonst bei Ausübung ihres Gewerbes wahrgenommenen 
neuen Schifffahrtshindernissen haben sie jeweils ohne Verzug und unausgefordert dem k. 
Strassen= und Flußbauamte Anzeige zu machen. 
Ein Anspruch auf Vergütung für diese Fahrwasseruntersuchungen stehl den Stener- 
leuten nicht zu. « 
In der Stromstrecke oberhalb Maximiliausan sind die Steuerlente zur regelmäßigen 
Befahrung ihrer Strecken nicht verpflichtei; sie haben aber hier, wenn sie die Stenerung 
eines Schiffes übernehmen, vor Beginn jeder Fahrt das Fahrwasser in der zu durchfah- 
renden Strecke zu untersuchen. 
8. 11. 
Es ist den Stenerlenten verboten, 
1) in trunkenem Zustande die Steuerung eines Schiffes oder Floßes zu übernehmen 
oder sich während der Fahrt in diesen Zustand zu versetzen,
	        
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