Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

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ct- und Verordnungs-Blati 
für das 
Königreich Bayern. 
K 6. 
München, den 16. Februar! 1886. 
Inhalt: 
Bekauntmachung vom 6. Februar 1886, die Einführung des Betrieboreglements für die Eisenbahnen 
Deutschlands in Bayern betr. — Ordens-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur An- 
nahme fremder Dekorationen. — Auszug aus der Adelsmatrikel des Königreiches. 
Nr. 405 Ir 
Bekanwtmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betreffend. 
Lagl. Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. 
Die Anlage I) zu §. 48 des Eisenbahnbetriebs-Neglements wird in nachstehender 
Weise abgeändert: 
Es ist: 
1. in Nr. 1 Absatz 1 nach dem Wort „Salpeter“ einzuschalten: 
„und Holzpulver, d. h. ein Gemenge von nitrirtem Holz, welches durch 
die Nitrirung eine Gewichtsvermehrung von höchstens 30 Prozent erfahren 
hat und salpetersauren Salzen mit oder ohne Zusatz von schwefelsauren 
Salzen, unter Ausschluß der chlorsauren Salze“; 
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