Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6586.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Kreises  Namslau  im  Betrage  von  150,000  Thalern.  Vom  18.  Februar
  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

Nachdem  die  Kreisstände  des  Kreises  Namslau,  Regierungsbezirks  Breslau,
auf  den  Kreistagen  am  12.  Dezember  1865.  und  28.  Juli  1866.  beschlossen
haben,  die  zur  Zeichnung  von  Stammaktien  der  zungce  uae  regbrschtol
schaft  im  Betrage  von  150,000  Thalern  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
Mnleihe  zu  beschofen  6.  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
#  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
er  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  ausstellen  zu  dürfen,  in  Gemäßheit  des
.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  im
etrage  von  150,000  Thalern,  welche  in  solgenden  Apoints:
37,000  Thaler  zu  1000  Thaler,
53,000  „  500  -

22500  100
15000  50
22,500  *  s  25  -

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
gent  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  desere

olgeordnung  vom  Jahre  1868.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent  des
Kapitals  und  dem  Betrage  der  ersparten  Imnsen  der  ausgeloosten  Obligationen
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechlüchen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz=
  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

zbrtundih  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  18.  Februar  1867.

(L.  8.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

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