Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

42. 593 
c. Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können Gruppen 
von 2 bis 3 Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen Wagen nur 10m Abstand 
halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens 50 m Entfernung von einander bleiben. 
Zu 8. 16. 
Bei dem Abladen ist die Zusatzbestimmung zu §. 5 entsprechend zu berücksichtigen. 
III. Versendung auf Schiffen. 
Zu 8. 18. 
Die angzogenen §§. 4, 5, 10 und 16 finden hier nur unter Berücksichtigung der 
vorstehend gigcbenen Zusatzvorschriften Anwendung. 
Zu §. 20. 
a. Beider Fahrt müssen, falls die Sendung aus mehreren Kähnen besteht, die ein- 
zelnen Kähne inen Abstand von mindestens 300 m von einander halten. 
b. Die iit Sprengstoffen 2c. beladenen Kähne sind vor allen anderen Kähnen durch 
die Schleusen zuschaffen. 
Ein gleichzeiges Durchschleusen anderer Kähne mit den mit Sprengstoffen beladenen 
ist unstatthaft. 
München, den!. September 1888. 
v. Dillis, 
Staalsrath. 
Der General-Sekretär: 
An dessen Statt: 
v. Neumayr, Ministerialrath. 
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