Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

42.  593

c.  Besteht  die  Sendung  aus  einer  größeren  Anzahl  von  Wagen,  so  können  Gruppen
von  2  bis  3  Wagen  gebildet  werden,  in  welchen  die  einzelnen  Wagen  nur  10m  Abstand
halten;  die  Gruppen  müssen  jedoch  in  mindestens  50  m  Entfernung  von  einander  bleiben.

Zu  8.  16.
Bei  dem  Abladen  ist  die  Zusatzbestimmung  zu  §.  5  entsprechend  zu  berücksichtigen.

III.  Versendung  auf  Schiffen.

Zu  8.  18.
Die  angzogenen  §§.  4,  5,  10  und  16  finden  hier  nur  unter  Berücksichtigung  der
vorstehend  gigcbenen  Zusatzvorschriften  Anwendung.
Zu  §.  20.

a.  Beider  Fahrt  müssen,  falls  die  Sendung  aus  mehreren  Kähnen  besteht,  die  einzelnen
  Kähne  inen  Abstand  von  mindestens  300  m  von  einander  halten.

b.  Die  iit  Sprengstoffen  2c.  beladenen  Kähne  sind  vor  allen  anderen  Kähnen  durch
die  Schleusen  zuschaffen.

Ein  gleichzeiges  Durchschleusen  anderer  Kähne  mit  den  mit  Sprengstoffen  beladenen
ist  unstatthaft.

München,  den!.  September  1888.

v.  Dillis,
Staalsrath.

Der  General-Sekretär:
An  dessen  Statt:
v.  Neumayr,  Ministerialrath.

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