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kommission unterstellt ist, von der Aufstellung einer besonderen alphabetischen Liste Ab-
stand genommen werden.
Ueber Genehmigung hierzu siehe § 44, 8.
In diesem Falle erhält der Militärvorsitzende der Ersatzkommission Abschriften der
Rekrutirungsstammrollen der einzelnen Jahre übersandt.
Alle übrigen Festsetzungen finden sinngemäße Anwendung.
Die alphabetischen Listen werden so lange aufbewahrt, bis die in denselben enthaltenen
Militärpflichtigen das 45. Lebensjahr vollendet haben.
Ihre Vernichtung darf sodann durch die Ober-Ersatzkommission verfügt werden.
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Restantenlisten.
. Bleiben in der alphabetischen Liste der im dritten Militärpflichtjahre befindlichen Wehr-
pflichtigen nach Beendigung des Ersatzgeschäfts Namen stehen, weil über die betreffenden
Militärpflichtigen noch nicht endgültig entschieden ist, so werden diese Namen nunmehr
in der alphabetischen Liste gestrichen und in die Restantenliste übertragen.
. Die Restantenlisten werden nach Muster 6 jahrgangsweise aufgestellt.
In dieselben gehören auch diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf ihres dritten
Militärpflichtjahres in die Rekrutirungsstammrollen des Aushebungsbezirks aufge-
nommen werden.
Die Militärpflichtigen werden in den Restantenlisten so lange fortgeführt, bis sie aus
dem wehrpflichtigen Alter (§ 4, 3) getreten sind, sofern nicht eine der im § 47, bis
Wc undf bezeichneten Voraussetzungen vorliegt.
. Militärpflichtige, welche nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre statt-
findenden Ersatzgeschäfts unermittelt geblieben sind, werden nur in den Restantenlisten
des Aushebungsbezirks ihres Geburtsorts weiter fortgeführt.
Liegt der Geburtsort im Auslande, so werden sie in demjenigen Aushebungsbezirk
weiter fortgeführt, in dessen alphabetischer Liste sie sich bei Ablauf ihres dritten Militär=
pflichtjahres befanden.
Die Führung der Restantenlisten liegt dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ob.
Muster 6.
Restantenliste.