Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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freigestellt, zu bestimmen, daß dieselben dem Empfänger nicht durch die gewöhnlichen Zustel- 
lungsgelegenheiten, sondern sofort nach ihrer Ankunft bei der Abgabepost durch einen eigenen 
Boten überliefert werden. , 
II. Diese Sendungen müssen in der Aufschrist mit einer das Verlangen der besonderen 
Zustellung unzweideutig ausdrückenden und durch Unterstreichen besonders hervorgehobenen 
Bezeichnung z. B. „durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „sofort zu bestellen“, „be- 
sonders zu bestellen“ ꝛc. versehen sein. 
III. Bezeichnungen, wie „eilt, eiligst, cito, citissime, dringendst, zur schleunigen Ab- 
gabe empfohlen“ u. dgl. bleiben unberücksichtigt. 
IV. Die durch Eilboten zu bestellenden Briefpostsendungen werden zu jeder Zeit un- 
mittelbar nach dem Eintreffen derselben bei der Abgabepost ohne Rücksicht auf die Anord- 
nungen zugestellt, welche der Empfänger etwa bezüglich der Zustellung oder Abholung der 
gewöhnlich für ihn eingehenden Briefe getroffen hat. Die Eilbestellung der Postanweisungen 
und Postanweisungstelegramme, mit welchen gleichzeitig die Geldbeträge zugestellt werden, 
kann jedoch für die Dauer der Nachtstunden beschränkt werden. 
V. Die Sendungen können, soferne nicht für ihre Gattung auch bei gewöhrlicher 
Zustellung die Frankirung vorgeschrieben oder das Einschreiben ausgeschlossen ist, nach dem 
Belieben des Absenders frankirt oder unfrankirt, eingeschrieben oder nicht eingeschrieben, mit 
oder ohne Rückschein abgefertigt werden. 6 
VI. Außer der für die Sendung selbst treffenden Taxe ist für die Eilbestellung eine 
besondere Botengebühr zu entrichten, welche von dem Absender vorausbezahlt oder deren 
Zahlung dem Empfänger überlassen werden kann. Wird die Eilbestellgebühr vorausbezahlt, 
so hat der Absender in der Aufschrift dem Vermerke „durch Eilboten“ beizufügen: „Bote bezahlt"“. 
VII. Als Eilbestellgebühr sind zu entrichten für gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, 
für Postanweisungen und Postanweisungs-Telegramme mit gleichzeitiger Ueberlieferung des 
Geldbetrages, für Postkarten, Drucksachen und Waarenproben: 
a) im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender 
1. wenn die Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirke der Bestimmungs- 
postanstalt abzuliefern sind, 25 Pfennig für jede Sendung; 
2. wenn die Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke der Bestimmungs- 
postanstalt zu verbringen sind, 60 Pfennig für jede Sendung;
	        
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