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Anlage II.
Erläuterungen und Beispiele.
(Siehe oben 1, 3.)
I. Eine Beschäftigung (Arbeits= oder Dienstverhältniß), welche nach dem Gesetz die
Versicherungspflicht mit der Verpflichtung, Beiträge zu entrichten, begründet, welche also
während der Uebergangszeit auf die Wartezeit auch dann angerechnet wird, wenn sie in der
Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestanden hat und demgemäß Beiträge für dieselbe
nicht entrichtet worden sind, liegt dann vor, wenn es sich handelt um eine gegen Lohn oder
Gehalt, nicht blos gegen freien Unterhalt, gewährte Beschäftigung
als Arbeiter, Gehilfe, Geselle, Lehrling oder Dienstbote, als Person der Schiffsbesatzung
deutscher Seefahrzeuge oder von Fahrzengen der Binnenschifffahrt, als Betriebsbeamter,
Handlungsgehilfe oder Handlungslehrling, hier jedoch nur dann, wenn der regel-
mäßige Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 -X nicht übersteigt.
Zu den die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungen gehören nicht:
die Beschäftigung in Apotheken als Gehilfe oder Lehrling;
die Beschäftigung der Beamten des Reichs und der Bundesstaaten, der dienstlich als
Arbeiter beschäftigten Personen des Soldatenstandes und der mit Pensionsberechtigung
angestellten Beamten von Kommnnalverbänden. (88§ 1, 3 Abs. 2, 4 Abs. 1).
Jede in Betracht zu ziehende Beschäftigung muß jedoch in die Zeit nach Vollendung
des 16. Lebensjahres fallen (§ 4), und der Beschäftigte darf während der Beschäftigung
nicht bereits nahezu erwerbsunfähig, d. h. derart in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt
gewesen sein, daß er in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht
mehr im Stande war, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohn-
arbeit mindestens ein Drittel des für den Beschäftigungsort nach § 8 des Krankenver-
sicherungsgesetzes festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen
(§ 4 Abf. 2). «
II. Die Nachweise, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
zur Sicherung von Invaliden= oder Altersrenten von Wichtigkeit werden können,
sind. folgende: «