Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

13. 191 
Anlage II. 
Erläuterungen und Beispiele. 
(Siehe oben 1, 3.) 
I. Eine Beschäftigung (Arbeits= oder Dienstverhältniß), welche nach dem Gesetz die 
Versicherungspflicht mit der Verpflichtung, Beiträge zu entrichten, begründet, welche also 
während der Uebergangszeit auf die Wartezeit auch dann angerechnet wird, wenn sie in der 
Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestanden hat und demgemäß Beiträge für dieselbe 
nicht entrichtet worden sind, liegt dann vor, wenn es sich handelt um eine gegen Lohn oder 
Gehalt, nicht blos gegen freien Unterhalt, gewährte Beschäftigung 
als Arbeiter, Gehilfe, Geselle, Lehrling oder Dienstbote, als Person der Schiffsbesatzung 
deutscher Seefahrzeuge oder von Fahrzengen der Binnenschifffahrt, als Betriebsbeamter, 
Handlungsgehilfe oder Handlungslehrling, hier jedoch nur dann, wenn der regel- 
mäßige Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 -X nicht übersteigt. 
Zu den die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungen gehören nicht: 
die Beschäftigung in Apotheken als Gehilfe oder Lehrling; 
die Beschäftigung der Beamten des Reichs und der Bundesstaaten, der dienstlich als 
Arbeiter beschäftigten Personen des Soldatenstandes und der mit Pensionsberechtigung 
angestellten Beamten von Kommnnalverbänden. (88§ 1, 3 Abs. 2, 4 Abs. 1). 
Jede in Betracht zu ziehende Beschäftigung muß jedoch in die Zeit nach Vollendung 
des 16. Lebensjahres fallen (§ 4), und der Beschäftigte darf während der Beschäftigung 
nicht bereits nahezu erwerbsunfähig, d. h. derart in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt 
gewesen sein, daß er in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht 
mehr im Stande war, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohn- 
arbeit mindestens ein Drittel des für den Beschäftigungsort nach § 8 des Krankenver- 
sicherungsgesetzes festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen 
(§ 4 Abf. 2). « 
II. Die Nachweise, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 
zur Sicherung von Invaliden= oder Altersrenten von Wichtigkeit werden können, 
sind. folgende: «
	        
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