Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

M 23. 419 
1) Im § 65 Absatz 1 ist der Ordnungsbuchstabe c und der zugehörige Text zu streichen; 
die nachfolgenden Ordnungsbuchstaben d und e werden durch die Ordnungsbuchstaben 
ID und d ersetzt. 
2) Im § 75 erhält der Absatz I folgende veränderte Fassung: 
1. Jeder Packetpostsendung — mit Ausnahme der Briefe mit Werthangabe — muß 
eine besondere Begleitadresse (Postpacketadresse) in der von der Peostverwaltung vor- 
geschriebenen Form beigegeben sein. 
3) Im 8 83 treten folgende Aenderungen ein: 
a) Im Absatze II sind die Worte: „wie für Briefe, Postkarten, Drucksachen und 
Waarenproben mit Postnachnahme“ zu streichen. 
b) Im Absatze III erhält die Stelle unter 1 folgende anderweite Fassung: 
1) für Briefe mit Werthangabe 
auf Entfernungen bis zu 10 geographischen Meilen einschließlich 20 Pfennig, 
auf alle weiteren Entfernungen —40 Pfennig. 
c) Im Absatze VII sind in der Stelle unter Buchstabe b die Worte: „oder Post- 
nachnahme"“ zu streichen. 
d) Im Absatze IX sind die Worte: „oder Postnachnahme“ im Eingange und die 
Worte: „oder Nachnahme“ am Schlusse zu streichen. 
4) Der § 87 wird, wie folgt, abgeändert: 
a) Die Absätze I, III, V und VI erhalten folgende anderweite Fassung: 
I. Postnachnahmen sind im inneren Verkehre von Bayern und im Verkehre mit 
den anderen deutschen Postgebieten im Betrage bis zu 400 -“ einschließlich 
bei Briefen und Packeten zulässig. 
III. Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke: „Nach- 
nahme von .. .. Mark . . Pfennig“ versehen sein und darunter den 
Namen, Stand und Wohnort, in größeren Städten auch die Wohnung des 
Absenders in deutlicher Form enthalten. Bei Nachnahmepacketen müssen diese 
Angaben sowohl auf der Sendung selbst als auch auf der zugehörigen Packet- 
adresse angebracht sein. 
V. Die Nachnahmesendungen können entweder frankirt oder unfrankirt abgesendet 
werden. 
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