An Porto und Gebühren kommen zur Erhebung:
1) Das Porto für Briefe und Packete ohne Nachnahme. Falls eine Werthaugabe
oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Versicherungsgebühr,
beziehungsweise Einschreibegebühr hinzu.
2) Eine Vorzeigegebühr von 10 Pfennig.
3) Die Gebühren für Uebermittlung des eingezogenen Betrages an den
Absender, und zwar:
a) im inneren Verkehre von Bayern:
bis 10 Mark 10 Pfennig,
über 10 „ 100 „ 20 „ „
„ 100 „ 200 „ 30 „ „
„ 200 „ 400 „ . . .40»,
b) im Verkehre mit den anderen deutschen Postgebieten:
bis 5 Mark 10 Pfennig,
über 5 „ 100 „ 20 ,,,
»100»200» 30 „ „
„ 200 „ 40) 40 „
VI. Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann
zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird.
b) Die Absätze VII und VIII kommen in Fortfall.
) Die Absätze IX und X erhalten die Ordnungsziffern VII und VIIl.
d) Der Absatz XI erhält unter der Ordnungsziffer IX folgende veränderte Fassung:
IX. Der von dem Empfänger eingelöste Nachnahmebetrag wird nach Abzug der
Geldübermittlungsgebühr dem Absender mittelst Postamveisung zugesendet.
e) Die Absätze XII bis XIV erhalten die Ordnungsziffern X bis XII.
f) An Stelle des Absatzes XV tritt unter der Ordnungsziffer XIII folgende anderweite
Bestimmung:
XIII. Bei Rücksendung oder Nachsendung von gewöhnlichen oder eingeschriebenen
Briefen mit Nachnahme werden weiteres Porto oder weitere Vorzeigegebühr
nicht berechnet. Bei Rücksendung oder Nachsendung von Nachnahmepacketen