Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

An  Porto  und  Gebühren  kommen  zur  Erhebung:

1)  Das  Porto  für  Briefe  und  Packete  ohne  Nachnahme.  Falls  eine  Werthaugabe
  oder  Einschreibung  stattgefunden  hat,  tritt  dem  Porto  die  Versicherungsgebühr,
  beziehungsweise  Einschreibegebühr  hinzu.

2)  Eine  Vorzeigegebühr  von  10  Pfennig.

3)  Die  Gebühren  für  Uebermittlung  des  eingezogenen  Betrages  an  den
Absender,  und  zwar:

a)  im  inneren  Verkehre  von  Bayern:

bis  10  Mark  10  Pfennig,

über  10  „  100  „  20  „  „

„  100  „  200  „  30  „  „

„  200  „  400  „  .  .  .40»,
b)  im  Verkehre  mit  den  anderen  deutschen  Postgebieten:

bis  5  Mark  10  Pfennig,

über  5  „  100  „  20  ,,,

»100»200»  30  „  „

„  200  „  40)  40  „

VI.  Die  Vorzeigegebühr  wird  zugleich  mit  dem  Porto  erhoben  und  ist  auch  dann
zu  entrichten,  wenn  die  Sendung  nicht  eingelöst  wird.
b)  Die  Absätze  VII  und  VIII  kommen  in  Fortfall.
)  Die  Absätze  IX  und  X  erhalten  die  Ordnungsziffern  VII  und  VIIl.
d)  Der  Absatz  XI  erhält  unter  der  Ordnungsziffer  IX  folgende  veränderte  Fassung:
IX.  Der  von  dem  Empfänger  eingelöste  Nachnahmebetrag  wird  nach  Abzug  der
Geldübermittlungsgebühr  dem  Absender  mittelst  Postamveisung  zugesendet.
e)  Die  Absätze  XII  bis  XIV  erhalten  die  Ordnungsziffern  X  bis  XII.
f)  An  Stelle  des  Absatzes  XV  tritt  unter  der  Ordnungsziffer  XIII  folgende  anderweite
  Bestimmung:
XIII.  Bei  Rücksendung  oder  Nachsendung  von  gewöhnlichen  oder  eingeschriebenen
Briefen  mit  Nachnahme  werden  weiteres  Porto  oder  weitere  Vorzeigegebühr
nicht  berechnet.  Bei  Rücksendung  oder  Nachsendung  von  Nachnahmepacketen