Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

K 24. 433 
außerdem: 
richtig gestellte und muskulöse Beine mit starken, trockenen Sehnen und nicht 
zu langen Röhrbeinen; gute, starke, breit eingeschiente Sprunggelenke in richtiger 
Winkelstellung, kräftige, namentlich nicht steil gestellte Eessel, feste, sichere, schaffende 
Gänge mit richtiger Folge, solide Hufe bei angemessener Höhe der Trachten. 
Mängel, welche ein Pferd von der Prämiirung ausschließen, sind: 
Ansteckende Krankheiten, erhebliche Mißverhältnisse im Körperbau, wesentliche 
Fehler im Gange, Lahmgehen, mangelhafte Geschlechtstheile. 
3. Außerdem müssen die zu prämiirenden Pferde gut gepflegte Hufe haben und, wenn 
sie beschlagen vorgeführt werden, mit einem vollkommen entsprechenden Beschläge 
versehen sein. 
§ 24. 
Die Zuerkennung der Preise erfolgt durch Prämürungskommissionen, welche für jeden 
Regierungsbezirk gebildet werden. 
Jede solche Kommission besteht: 
1. aus einem Gestütsbeamten oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden; 
2. aus einem beamteten Thierarzte, welcher von der Landgestütsverwaltung bestimmt wird; 
3. as einem von dem betreffenden Kreiscomité des landwirthschaftlichen Vereines im 
Einvernehmen mit der Landgestütsverwaltung zu bestimmenden Sachverständigen, 
welcher mit den Pferdezuchtverhältnissen des Regierungsbezirkes genau bekannt ist; 
. aus zwei gleichfalls vom Kreiscomiteé des landwirthschaftlichen Vereines im Ein- 
vernehmen mit der Landgestütsverwaltung zu bestimmenden Sachverständigen oder 
Pferdezüchtern aus den bei der Prämiirung betheiligten Bezirken. 
Das in Ziffer 3 erwähnte Mitglied hat Anspruch auf ein Taggeld von neun Mark 
und auf eine Reisekostenentschädigung von 25 Pfennig für jeden Kilometer der Hin= und 
Nückreise oder soweit Eisenbahnen benützt werden können, auf die Eisenbahnfahrtaxen 
II. Classe. Dem als Kommissionsmitgliede fungirenden Thierarzte werden die regulativ- 
mäßigen Gebühren vergütet. 
Die hiedurch entstehenden Kosten bestreitet die Landgestütskassa. 
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8 26. 
Die Berufung der Kommissionsmitglieder erfolgt unter Bekanntgabe von Zeit und Ort 
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