Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

2. 55 
Art. 177. (1°5.) 
Für Prüfungszeugnisse wird, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 194 Ziff. 19, 
eine Gebühr von 4 Mark erhoben. 
Die Bestimmungen über die außerdem noch zu entrichtenden Prüfungskosten bleiben 
unberührt. 
Art. 178. (170. 
Tanzmusikbewilligungen unterliegen für jeden Tag einer Gebühr zu 
5 Mark in Gemeinden von mehr als 2,000 Seelen, 
3 Mark in allen übrigen Gemeinden. 
Die besondere Abgabe, welche außerdem noch zu Gunsten der Ortsarmenkasse zu ent- 
richten ist, beträgt für jeden Tag 
2 Mark in Gemeinden von mehr als 2,000 Seelen, 
1 Mark in allen übrigen Gemeinden. 
Art. 179. C7). 
Für die Diplome der Doktoren und Licentiaten ist eine Gebühr von 5 Mark zu entrichten. 
Art. 180. (79). 
Die Approbationsscheine für Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker unterliegen 
einer Gebühr von 10 Mark. 
Art. 181. (79. 
Für Jagdkarten und Jagdwaffenscheine wird eine Gebühr von 15 Mark erhoben. 
Die Bestimmung in Art. 15 Abs. ] des Gesetzes vom 30. März 1850, die Aus- 
übung der Jagd betreffend, tritt insoweit, als hiedurch die Bezugorechte in Ansehung jener 
Gebühren geregelt werden, außer Kraft. 
Art. 182. (180). 
Die Gebühr für Naturalisationsurkunden beträgt 20 Mark. 
Art. 183. (181)0. 
Einer Gebühr von 50 Mark unterliegt: 
1) die Genehmigung zur Errichtung von Versicherungsgesellschaften, sowie zur Aus- 
dehnung des Geschäftsbetriebed auswärtiger derartiger Anstalten auf das Königreich; 
2) die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe eines Auswanderer-Expedientenhauses.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.