Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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§ 9. 
Die Erhebung der indirekten Abgaben hat nach den bestehenden Normen und ein- 
schlägigen Bestimmungen zu geschehen. 
§ 10. 
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Trausport auf den Staatseisenbahnen, 
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale verbleiben die in Art. 2 
des Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Be- 
streitung besonderer Ausgaben Pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für die 
XXlI. Finanzperiode in Geltung. 
Eitel IV. 
Gesondere Verfügungen. 
811. 
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfond 
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XXI. Finanzperiode — ohne Aenderung 
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fond zugewiesen bleiben. 
812. 
Die von der Brandversicherungsanstalt für Gebäude gemäß Art. 90 des Gesetzes vom 
3. April 1875 zur Bestreitung der Gesammtausgaben, welche für den Bedarf der Brand- 
versicherungskammer, dann durch Aufstellung von Brandversicherungs-Jnspektoren und deren 
Funktionären entstehen, an die Staatskassa zu zahlende Aversalsumme wird für jedes Jahr 
der XXI. Finanzperiode auf 594 000 JN festgesetzt. 
§ 13. 
Die in den Etats der sämmtlichen Staatsministerien für die in pragmatischer Eigen- 
schaft angestellten Staatsdiener vorgesehenen Wohnungsgeldzuschüsse bilden keine Gehalts- 
bestandtheile der Beamten im Sinne der §§ 5, 8 und 23 des Ediktes über die Verhältnisse 
der Staatsdiener und haben deßhalb bei Bemessung der Pensionen für die Staatsdiener und 
ihre Relikten nicht in Betracht zu kommen. 
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, die für die aktiven nichtpragmatischen Be- 
diensteten vorgesehenen Zulagen bis zur Hälfte den Funktionsgehalten zuzurechnen. Der 
hiedurch verbleibende Restbetrag dieser Zulagen ist bei Bemessung der Pensionen und Unter- 
haltsbeiträge, welche einzelnen Diensteskategorien für sich und ihre Relikten gewährt werden, 
nicht in Berechnung zu ziehen. Diese Bestimmung tritt rückwirkend für jene nichtprag- 
matischen Bediensteten in Kraft, welche sich am 1. Jannar 1892 in Dienstesaktivität be- 
funden haben. 
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