Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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der Vermerk „zur Bücherpostsendung“ zugesetzt und dahinter die Geschäftsnummer wieder- 
holt sein. Das Verlangen der Weitergabe oder Weitersendung ist bei diesen Postaufträgen 
nicht zulässig. 
Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß entweder 
der Vermerk: „Ohne Frist“ oder folgende Quittungsformel niedergeschrieben sein: „Die An— 
lagen dieses Postauftrags habe ich ohne Zahlung des umstehend angegebenen Geldbetrages 
empfangen 
III Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird eine Einlieferungsbescheinigung 
nicht ertheilt, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Einschreibgebühr 
(§ 18) ausdrücklich verlangt hat. 
IV Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücherpostsendungen und 
ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postaufträge zur Einziehung von Geldbe- 
trägen (§ 22). 
Wird die Annahme sofort verweigert, so wird die Sendung an den Absender kostenfrei 
zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung eingeschrieben 
worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag den 
Vermerk „Ohne Frist“ trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht geleistet wird. 
In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die Anlagen des Postauftrags 
entweder unter Zahlung des vollen Geldbetrages, welcher auf letzterem angegeben ist, oder 
unter dem Verlangen der späteren Berichtigung dieses Betrages anzunehmen. 
Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen 
gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. Der 
Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung der 
Auftragssumme vorgezeigt. Die siebentägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu 
rechnen, welcher auf den Tag des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Ist 
auch bei dieser zweiten Vorzeigung die Zahlung nicht zu erlangen, so wird der mit ent- 
sprechender Bescheinigung des bestellenden Boten zu versehende Postauftrag sammt beigefügtem 
Postanweisungs-Formular ohne Anschreiben als Postsache an den Absender zurückgesandt. 
Eine Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in diesem Falle unstatthaft. Die 
weitere Abwickelung der Angelegenheit bleibt vielmehr dem Absender und Empfänger überlassen. 
V Die für Bücherpostsendungen mit Postanstrag bezahlten Beträge werden den Ab- 
sendern mittels der beigefügten Postanweisung übermittelt, und zwar unter Berechnung des 
tarismäßigen Frankos für letztere. 
VI Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Postverwaltung 
wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, ins- 
besondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpostsendungen, sowie für rechtzeitige
	        
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