Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

höherer Werthangabe und Begleitadressen ohne die zugehörigen Packete: für 
jede Sendung 25 Pf.; 
2. bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Betrag von 
400 Mark, wenn die Sendungen selbst bestellt werden: für jedes Packet 
40 Ppf.; 
b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der Postanstalten, und zwar: 
bei den unter à 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 60 Pf., bei 
den unter a 2 bezeichneten Gegenständen für jedes Packet 90 Pf. 
B. Im Fall der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger: 
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten mit der Maßgabe, daß bei Be- 
stellungen im Ortsbestellbezirk für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf. und, wenn Packete 
abzutragen sind, mindestens 40 Pf. in Ansatz kommen. 
VI In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrer Sendungen durch denselben Boten an 
denselben Empfänger wird das Botenlohn nur zum einfachen Betrage erhoben. Sind mit 
Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packefe# in An- 
wendung. Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eil- 
postsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld im Voraus bezahlt ist, und solche, 
bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger das wirkliche Botenlohn ab- 
züglich der im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Ab- 
tragung gelangende Telegramme im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
VII Reichen bei Briefsendungen, welche im Brieskasten vorgefunden werden, die ver- 
wendeten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr nicht aus, so kommen 
für die Sendungen die Sätze unter v B zur Erhebung nach Abzug des durch Freimarken 
vorausbezahlten Theiles der Gebühr. 
VIII Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so ist die Sendung als 
unbestellbar zu behandeln. 
IX Eine Beförderung von Sendungen mittels Eilboten vom Einlieferungsort nach 
einem anderen Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen der Absender die 
besondere Beförderung von Sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und 
nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung 
zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die Aufschriften der- 
artiger Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsortes den Vermerk enthalten: 
„von (Bezeichnung der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen 
soll) durch Eilboten“. Für derartige Eilsendungen sind durchweg, also auch im Fall der 
Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber
	        
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