Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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15. 
16. 
17. 
Sendungen, Postanweisungen und Postaufträge müssen in das von demselben zu 
diesem Zwecke zu führende Annahmebuch eingetragen werden. 
Im 820 erhält Absatz VII folgende anderweite Fassung: 
VII. Für die Beschaffung des Rückscheines ist außer dem Porto cc. eine 
Gebühr von 20 Pf. vom Absender im Voraus zu entrichten. 
Im 823 erhält Absatz I unter 3 folgende Fassung: 
3. für alle anderen Gegenstände eine Stunde. 
Im §24 ist der letzte Satz des Absatzes I „Bei Postanweisungen 
nicht zulässig“ zu streichen. 
18. In demselben § 24 ist im Absatz 1II hinter den Worten: „des Briefumschlages“, 
einzufügen „der Postanweisung u. s. w.“ 
19. 
20. 
Im §25 erhält Absatz X folgende geänderte Fassung: 
X. Wird der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung 
nicht angetroffen oder dem Besteller der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so dürfen 
eingeschriebene Briefpostsendungen sowie Postanweisungen bis 400 J einschließlich 
der telegraphischen auch an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers oder 
des Bevollmächtigten desselben zugestellt werden. 
Sendungen mit dem Vermerk „Eigenhändig“ und solche gegen Rückschein 
dürfen nur an den Empfänger selbst oder dessen Bevollmächtigten abgegeben werden. 
In §26 Absatz V sind nach „Briefpostsendungen“, die Worte „der Briefpost- 
sendungen mit Nachnahme“ einzuschalten. 
21. 
22. 
23. 
Im 832 ist am Schlusse des Absatzes IV hinzuzufügen: 
Wünscht der Absender der Eilsendung, daß dieselbe nicht während der Nacht- 
stunden bestellt werde, so kann er solches durch einen entsprechenden Vermerk in 
der Aufschrift bestimmen. 
In demselben § 32 erhält der Absatz VII folgenden geänderten Eingang: 
VII. Als Eilbestellgebühr sind zu entrichten für gewöhnliche und eingeschriebene 
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ohne und mit Nachnahme, 
für Postanweisungen und Postanweisungstelegramme mit gleichzeitiger Ueberlieferung 
des Geldbetrages. 
In demselben § 32 erhält Absatz VIII nachstehende anderweite Fassung: 
VIII. Reichen bei Briefpostsendungen, welche im Briefkasten vorgefunden 
werden, die verwendeten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestell- 
gebühr nicht aus, so kommen für die Sendungen die Sätze unter VII b zur 
Erhebung nach Abzug des durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr.
	        
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