Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

61. 773 
(1) Der Reisende, welchem das Gepäck nicht ausgeliefert wird, kann verlangen, daß 
ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde der geschehenen Abforderung bescheinigt werde. 
(6?) Für den Verlust und die Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zur Be- 
förderung aufgegeben worden ist (§§ 28 und 32), sowie von Gegenständen, welche in den 
Fahrzeugen belassen sind (§ 30), wird nur gehaftet, wenn ein Verschulden der Eisenbahn 
oder ihrer Leute nachgewiesen ist. 
§ 35. 
In Verlust gerathene Gepäckstücke. 
(1) Fehlende Gepäckstücke werden nach Ablauf von 3 Tagen nach Ankunft des Zuges, 
zu welchem sie aufgegeben sind, als in Verlust gerathen betrachtet. 
() Falls das Gepäckstück später gefunden wird, ist hiervon der Reisende, sofern sein 
Aufenthalt sich ermitteln läßt, auch wenn er bereits Entschädigung erhalten hat, zu benach- 
richtigen. Derselbe kann innerhalb 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß 
ihm das Gepäckstück gegen Rückerstattung des erhaltenen Schadensersatzes, und zwar nach 
seiner Wahl entweder kostenfrei am Bestimmungsorte oder kosten= und frachtfrei am Auf- 
gabeorte, verabfolgt wird. 
§ 36. 
Haftung der Eisenbahn für verspätete Ankunft des Reisegepäcks. 
Die Haftung der Eisenbahn für Versäumung der Lieferzeit (§ 33) richtet sich nach 
folgenden Bestimmungen: 
1. Der durch diese Versäumung nachweislich entstandene Schaden wird vergütet: 
a) bei stattgehabter Deklaration des Interesses an der Lieferung: bis zur Höhe 
des deklarirten Betrages; 
b) in Ermangelung einer solchen Deklaration für je angefangene 24 Stunden 
der Versäumung: mit höchstens 20 Pfennig für jedes Kilogramm des aus- 
gebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen (§ 30) mit höchstens 30 Mark für jedes 
ausgebliebene Fahrzeug. 
2. Die Eisenbahn ist von der Haftung für den Schaden, welcher durch Versäumung 
der Lieferzeit entstanden ist, befreit, sosern sie beweist, daß die Verspätung von 
einem Ereigniß herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat, noch abzuwenden 
vermochte. 
§ 37. 
Gepäckträger. Aufbewahrung des Gepäcks. 
() Sofern von der Eisenbahn auf einer Station Gepäckträger zugelassen werden, 
müssen dieselben durch Dienstabzeichen erkennbar und mit einer gedruckten Dienstanweisung 
nebst Gebührentarif versehen sein. Sie haben auf Verlangen den Tarif vorzuzeigen, auch
	        
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