Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

Erste Prüfung (88 2—18). 
§ 2. 
Die erste Prüfung wird alljährlich an den Sitzen der Landesuniversitäten in München, 
Würzburg und Erlangen vor einer Kommission abgelegt. 
Im Bedürfnißfalle können an einem Prüfungsorte zwei Kommissionen gebildet werden. 
§ 3. 
Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen werden in der Regel Universitätslehrer be- 
stellt. Außerdem können hiezu auch Justiz= und Verwaltungsbeamte berufen werden. Der 
Vorsitz in der Prüfungskommission und die Leitung der Prüfungsgeschäfte wird einem höheren 
Justiz= oder Verwaltungsbeamten übertragen. Die Ernennung des Vorsitzenden und der 
Mitglieder der Kommission erfolgt durch Ministerialentschließung. 
Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und der Mitglieder können Stell- 
vertreter bestellt werden. 
8 4. 
Die Wahl des Prüfungsortes steht den Kandidaten frei. 
Bei übermäßigem Andrange von Kandidaten an einem Prüfungsorte kann ein Theil 
derselben zur Ablegung der Prüfung an einen anderen Prüfungsort verwiesen werden. 
§ 5. 
Gegenstände der Prüfung sind: 
Römisches Civilrecht, 
Deutsches Privatrecht, einschließlich des Handels= und Wechselrechtes, 
Civilprozeßrecht. 
Strafrecht, 
Strafprozeßrecht, 
Staatsrecht, Hauptgrundsätze des Völkerrechtes, 
Katholisches und Protestantisches Kirchenrecht, 
Verwaltungsrecht, 
Volkswirthschaftslehre, 
Finanzwissenschaft. 
86. 
Die Prüfung ist eine mündliche; derselben geht eine schriftliche Vorprüfung voraus. 
87. 
Der schriftlichen Vorprüfung können sich diejenigen Kandidaten unterziehen, welche am 
Schlusse des Sommersemesters die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung 
erfüllt haben werden.
	        
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