Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

S. 63 
7. Unter Nr. XIIX sind die Worte „und Chlorschwefel“ zu streichen, und ist statt des 
Wortes „unterliegen“ zu setzen: 
„unterliegt“. 
Vorstehende Anordnungen treten sofort in Kraft. 
München, den 28. Februar 1893. 
4 rhr. v. Crailsheim. 
Der Generalsekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
Nr. 3302. 
Bekanntmachung, die Siegel der Gewerbegerichte betreffeud. 
#. Staatsministerium des Innern. 
Gemäß §8§ 288, 456 und 663 der Civil-Prozeßordnung für das Deutsche Reich, 
dann §§ 24, 56 Abs. 4 des Gesetzes über die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890 haben 
die Gewerbegerichte eigene Siegel zu führen. 
Im Eicnverständniß mit den k. Staatsministerien des k. Hauses und des Aeußern, 
der Justiz und der Finanzen wird verfügt, daß diese Siegel nach der beigefügten Zeichnung 
angefertigt, auf Bestellung der Gemeindebehörden des Gerichtssitzes von dem k. Hauptmünz- 
amte geliefert werden. 
Insoferne den Gemeinden nach der Ministeral-Bekanntmachung vom 20. November 1883 
(Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 461) die Führung eigenen Wappens zukommt, ist die 
Aufnahme des letzteren in das Siegel des Gewerbegerichtes gestattet. 
Die Herstellungskosten der Siegel betragen bei Städten mit Wappen: 
für ein Schwarzdrucksiegel 14 
„ „ Lacksiegeel 12 „ 
dann bei Märkten mit Wappen: 
für ein Schwarzdrucksiegel 10 
„ „ Lacksiegelel 8 
bei Gemeinden, welche keine Wappen führen: 
für ein Schwarzdrucksiegel 9 A 
„ „ Lacksiegel 5 „ 
München, den 2. März 1893. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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