Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

X  8.  65
Nr.  3746.

Bekanntmachung,  Maßregeln  gegen  Viehseuchen  betreffend.
K.  Staatsministerinm  des  Innern.

Nachdem  die  Maul=  und  Klauenseuche  seit  einiger  Zeit  in  einer  steigenden  Anzahl
von  Fällen  durch  Schweine-Sendungen  aus  Oesterreich-Ungarn  nach  Deutschland  eingeschleppt
  worden  ist,  nachdem  serner  die  gedachte  Seuche  noch  in  erheblichem  Umfange  in
Oesterreich-Ungarn  herrscht  und  erfahrungsgemäß  das  Seuchenkontagium  auch  durch  Schafe
mit  ihren  dichten  Vließen  leicht  verschleppt  werden  kann,  erachtet  es  das  Reichsamt  des
Innern  für  unabweislich,  daß  die  Einfuhr  von  Schweinen  und  Schafen  aus  Oesterreich-Ungarn
  bis  auf  Weiteres  eingeschränkt  und  unter  strenger  veterinärpolizeilicher  Kontrole  gehalten
  werde.

Demgemäß  wird  auf  Grund  des  Art.  6  Abs.  1  des  deutsch  österreichisch-ungarischen
Viehseuchen-Uebereinkommens  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichsamte  des  Innern  Folgendes
bestimmt:

1.  Die  Einfuhr  von  Schweinen  aus  Oesterreich-Ungarn  darf  zunächst  nur  in  die
Schlachthäuser  derjenigen  Städte  erfolgen,  denen  dieselbe  bisher  dispensweise  gestattet  war,
bezw.  gestattet  werden  wird.  In  diesen  Fällen  bemißt  sich  die  Einfuhrbewilligung  nach  den
an  die  betheiligten  Städte  besonders  bekannt  gegebenen  Bedingungen.  JIusoweit  hiebei  die
Einfuhr  aus  Kontumazanstalten  bewilligt  war,  wird  dieselbe  vorerst  nur  aus  der  seuchenfreien
  Kontumazanstalt  in  Wiener-Neustadt  zugelassen.

2.  Die  Einfuhr  von  Schafen  aus  Oesterreich-Ungarn  ist  verboten.  Die  Durchfuhr
  von  Schafen  aus  Oesterreich  Ungarn  durch  das  deutsche  Staatsgebiet  unterliegt  den
wieder  in  Kraft  tretenden  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  4.  Mai  1892  —  Ges.=u.
  Verordn.-Bl.  S.  111.  —

3.  Die  den  Grenzgemeinden  des  bayerischen  Waldes  hinsichtlich  des  Bezuges
von  Einstellschweinen  aus  Oesterreich-Ungarn  gewährten  Erleichterungen,  sowie  die  den
Wirthschaftsbesitzern  in  den  Grenzbezirken  bezüglich  der  Zurückbringung  ihrer
Schafheerden  von  österreichischen  Alpenweiden  nebst  den  während  der  Weidezeit
  zugewachsenen  Lämmern  bewilligten  Erleichterungen  treten  unter  den  vor  dem
1.  Februar  1893  geltenden  Bedingungen  wieder  in  Wirksamkeit.

München,  den  8.  März  1893.
HFrhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.