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Nr. 3746.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend.
K. Staatsministerinm des Innern.
Nachdem die Maul= und Klauenseuche seit einiger Zeit in einer steigenden Anzahl
von Fällen durch Schweine-Sendungen aus Oesterreich-Ungarn nach Deutschland einge-
schleppt worden ist, nachdem serner die gedachte Seuche noch in erheblichem Umfange in
Oesterreich-Ungarn herrscht und erfahrungsgemäß das Seuchenkontagium auch durch Schafe
mit ihren dichten Vließen leicht verschleppt werden kann, erachtet es das Reichsamt des
Innern für unabweislich, daß die Einfuhr von Schweinen und Schafen aus Oesterreich-
Ungarn bis auf Weiteres eingeschränkt und unter strenger veterinärpolizeilicher Kontrole ge-
halten werde.
Demgemäß wird auf Grund des Art. 6 Abs. 1 des deutsch österreichisch-ungarischen
Viehseuchen-Uebereinkommens im Einvernehmen mit dem Reichsamte des Innern Folgendes
bestimmt:
1. Die Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn darf zunächst nur in die
Schlachthäuser derjenigen Städte erfolgen, denen dieselbe bisher dispensweise gestattet war,
bezw. gestattet werden wird. In diesen Fällen bemißt sich die Einfuhrbewilligung nach den
an die betheiligten Städte besonders bekannt gegebenen Bedingungen. JIusoweit hiebei die
Einfuhr aus Kontumazanstalten bewilligt war, wird dieselbe vorerst nur aus der seuchen-
freien Kontumazanstalt in Wiener-Neustadt zugelassen.
2. Die Einfuhr von Schafen aus Oesterreich-Ungarn ist verboten. Die Durch-
fuhr von Schafen aus Oesterreich Ungarn durch das deutsche Staatsgebiet unterliegt den
wieder in Kraft tretenden Bestimmungen der Bekanntmachung vom 4. Mai 1892 — Ges.=
u. Verordn.-Bl. S. 111. —
3. Die den Grenzgemeinden des bayerischen Waldes hinsichtlich des Bezuges
von Einstellschweinen aus Oesterreich-Ungarn gewährten Erleichterungen, sowie die den
Wirthschaftsbesitzern in den Grenzbezirken bezüglich der Zurückbringung ihrer
Schafheerden von österreichischen Alpenweiden nebst den während der Weide-
zeit zugewachsenen Lämmern bewilligten Erleichterungen treten unter den vor dem
1. Februar 1893 geltenden Bedingungen wieder in Wirksamkeit.
München, den 8. März 1893.
HFrhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.