Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

X 8. 65 
Nr. 3746. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend. 
K. Staatsministerinm des Innern. 
Nachdem die Maul= und Klauenseuche seit einiger Zeit in einer steigenden Anzahl 
von Fällen durch Schweine-Sendungen aus Oesterreich-Ungarn nach Deutschland einge- 
schleppt worden ist, nachdem serner die gedachte Seuche noch in erheblichem Umfange in 
Oesterreich-Ungarn herrscht und erfahrungsgemäß das Seuchenkontagium auch durch Schafe 
mit ihren dichten Vließen leicht verschleppt werden kann, erachtet es das Reichsamt des 
Innern für unabweislich, daß die Einfuhr von Schweinen und Schafen aus Oesterreich- 
Ungarn bis auf Weiteres eingeschränkt und unter strenger veterinärpolizeilicher Kontrole ge- 
halten werde. 
Demgemäß wird auf Grund des Art. 6 Abs. 1 des deutsch österreichisch-ungarischen 
Viehseuchen-Uebereinkommens im Einvernehmen mit dem Reichsamte des Innern Folgendes 
bestimmt: 
1. Die Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich-Ungarn darf zunächst nur in die 
Schlachthäuser derjenigen Städte erfolgen, denen dieselbe bisher dispensweise gestattet war, 
bezw. gestattet werden wird. In diesen Fällen bemißt sich die Einfuhrbewilligung nach den 
an die betheiligten Städte besonders bekannt gegebenen Bedingungen. JIusoweit hiebei die 
Einfuhr aus Kontumazanstalten bewilligt war, wird dieselbe vorerst nur aus der seuchen- 
freien Kontumazanstalt in Wiener-Neustadt zugelassen. 
2. Die Einfuhr von Schafen aus Oesterreich-Ungarn ist verboten. Die Durch- 
fuhr von Schafen aus Oesterreich Ungarn durch das deutsche Staatsgebiet unterliegt den 
wieder in Kraft tretenden Bestimmungen der Bekanntmachung vom 4. Mai 1892 — Ges.= 
u. Verordn.-Bl. S. 111. — 
3. Die den Grenzgemeinden des bayerischen Waldes hinsichtlich des Bezuges 
von Einstellschweinen aus Oesterreich-Ungarn gewährten Erleichterungen, sowie die den 
Wirthschaftsbesitzern in den Grenzbezirken bezüglich der Zurückbringung ihrer 
Schafheerden von österreichischen Alpenweiden nebst den während der Weide- 
zeit zugewachsenen Lämmern bewilligten Erleichterungen treten unter den vor dem 
1. Februar 1893 geltenden Bedingungen wieder in Wirksamkeit. 
München, den 8. März 1893. 
HFrhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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