Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

2. Ungleicharmige Waagen. 
Ungleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), sowie Brückenwaagen. 
(Dezimal= und Centesimalwaagen). 
  
  
  
B. 
*- Für die 
Für die Prüfung 
Aichung ohne 
Stempelung 
A 
Waagen für eine größte zulässige Last von 20 kg bis zu 50 ts 0,35 0,25 
von mehr als 50 kg bis zu 200 c4o 0,50 0,35 
„ „ „ 200 „„ 500 „ 0,70 0,45 
„ „ „ 500 „ „ „ 750 „ 0,90 0,60 
„ „ „ 750 „ „ „ 1000 „ 1,05 0,70 
„ „ „ 1000 „ „, 1500 „ 1,30 0,90 
„ „ „ 1500 „ „ „ 2000 1,60 1,05 
für jede volle oder angefangene Stuft von 1000 kg mehr ein 
Mehransatz von 0,40 0,30 
(Siehe außerdem die Zusahbestimmung am Schusse dieses Abschuittes. ) 
Sind Laufgewichte und Skalen als Hilfseinrichtung vorhanden, 
  
  
  
so ist für jede dieser 
Skalen rc. ein Zuschlag von 0,35 JX für Prüfung und Stempelung, oder von 0,26 M 
für Prüfung ohne Stempelung in Ausatz zu bringen. 
3. Laufgewichtswangen. 
a) Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale. 
  
  
  
  
  
B. 
A. Für die 
Für die Prüfung 
Aichung ohne 
Stempelung 
4 4 
Waagen für eine größte zulässige Last von 500 g oder weniger 0,15 0,10 
von mehr als 500 g bis 5 kg. 0,20 0,15 
»»» 5kg»20» 0,25 0,20 
„ „ „ 20 „ „ 50 „ 0,35 0,25 
„ „ „ 50 „ „ 100 „ 0,45 0,30 
für jede volle oder angefangene Stuse von 100 cg niehr ein 
Mehransatz von ... . .. 0,15 0,10
	        
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