Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

19. 
3. Selbstthätige Registrirwaagen. 
Bei einem Füllungsgewichte von 
  
  
d 
  
2 2 Zob i2 E ze 
2 do 3 * 2 — E 
z-2 . 3353 
6 837 53* 
XÆ M MM 14 
l 
Für die vollständige Prüfung und Stempelun einer 
selbstthätigen Registrirwaage. . 6,00 8,00 10,00 2,00 
und zwar im Einzelnen: 1 
a) für die allgemeine Prüfung einschließlich der Nach- 
messung der Zuflußöffnungen 1,00 1,10 1,20 0,20 
b) für die Prüfung des Zählwerkes 1,.00 1,20 1,50 0,40 
) für die Prüfung der eigentlichen Waage 1,20 1,.,80 *#6 0,50 
d) für die Prüfung der Genauigkeit der registrirten 
Angaben . . . .l,2()2,10i300 0,60 
e) für die Stempelmg. 1,60 1,80 2,00 0,30 
4. Getreideprober. 
  
.l 
l 
  
  
Bei einem Getreide- 
prober zu 
¼ 
— *r# 
j 
Für die vollständige Prüfung und Stempelung der Getreideprober aus- . 
schließlich der Gebähren für die Uichung von Waaheballen und Ge- 
wichten · 1,35 2,60 
und zwar im Einzelnen: 
a) für die allgemeine Prüfung, einschließlich der Nachmessungen, 
sowie der Controle des Einspielens der leeren Waage 0,20 0,30 
b) für die Prüfung der Genauigkeit der Angaben 1,002,00 
c für die Stempelung 0,150,30 
 
	        
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