Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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im voraus bestimmten, sei es in einer nach der Höhe des Verkaufspreises sich richtenden 
Summe, nach den zwischen dem bisherigen Besitzer und dem Händler getroffenen Verein- 
barungen von dem letzteren an den ersteren zu entrichten ist. 
Bezüglich der gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten von Verträgen über ländliche Grund- 
stücke verbleibt es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung vom 18. Dezember 18883, die 
in § 35 Abs. III der Gewerbeordnung ausgeführten Betriebe betreffend (Ges.= u. V.-Bl. 
S. 495). 
8. Gegenwärtige Vorschriften treten am 1. März 1894 in Kraft. 
München, den 1. Jannar 1894. 
Krhr. v. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
  
  
Nr. 2. 
Bekanntmachung, die Festsetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden Beträge für 
das Jahr 1894 betreffend. 
+K. Staatsministerium des Innern und K. Kriegsministerium. 
Gemäß Ausschreibens des Reichskanzlers im Centralblatte für das Deutsche Reich 
vom 18. v. Mts. — Centralblatt S. 355 — ist auf Grund der Vorschristen in § 9 Ziff. 2 
des NReichs-Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 
13. Februar 1875 der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung 
für das Jahr 189— dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu 
gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pf., 65 Pf. 
b) für die Mittagskost 40 „ 35 „ 
) für die Abendkost 25 „ 20 „ 
d) für die Morgenkost 15 „ 10 „ 
München, den 1. Jannar 1894. 
Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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