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3. Bei dem Taxiren von Rezepten ist der aus dem Summiren der einzelnen Ansätze
sich ergebende Taxpreis, wenn derselbe 1 Mark nicht übersteigt, in der Weise abzurunden,
daß 1 bis 4 Pfennig auf 5 Pfennig und 6 bis 9 Pfennig auf 10 Pfennig erhöht werden.
Wenn jedoch der Taxpreis des Rezeptes 1 Mark übersteigt, wird in der Weise abgerundet,
daß z. B. 1 Mark 1 bis 5 Pfennig auf ! Mark, dann 1 Mark 6 bis 9 Pfennig auf
1 Mark 5 Pfennig zu ermäßigen sind.
Den Staats= und Gemeinde sowie allen öffentlichen Armen= und Krankenkassen
gegenüber findet weder eine Auf= noch Abrundung statt
4. Sind in dem Arzueibuche von einem Arzneimittel mehrere Sorten aufgeführt und
hat der Arzt die eine oder andere im Rezepte nicht näher bezeichnet, so ist stets die bessere
Sorte zu verwenden und deren Preis in Ansatz zu bringen.
5. Unter Lösungen sind, soweit etwas Anderes nicht ausdrücklich vorgeschrieben oder
aus dem Zusammenhange zu entnehmen ist, wässerige Lösungen zu verstehen; bei der Angabe
der Lösungs-Verhältnisse bedenten die Bezeichnungen 1 = 10 oder 1: 10, 1 = 20 oder
1: 20, 4— 100 oder 4: 100 u s. w., daß 1 Theil Substanz in 9, bezw. 19 Theilen,
4 in 96 Theilen u. s. w. zu lösen ist
6. Bei allen auf Rezepten vorkommenden in der Taxordnung nicht befindlichen Arznei-
mitteln ist, wenn diese Arzueimittel Drogen oder käufliche chemische Präparate sind, die
Taxe einer im Preisverzeichnisse mit dem gleichen Preise aufgeführten Droge (Präparat) in
Ansatz zu bringen.
Wenn es sich aber um nicht käufliche pharmazeutische Präparate handelt, so ist aus
der Reihe derartiger, in die Taxe ausgenommener Präparate ein in der Zusammensetzung
und Bereitung ähnliches auszuwählen und nach diesem der Taxpreis für das verorduete
Arzneimittel festzustellen.
7. Von den fetten und spezifisch schweren ätherischen Oelen und von den Tinkturen
werden 20 Tropfen, von den ätherischen Oelen, dem Chloroform, dem Essigäther, dem
Aether-Weingeist und von wässerigen Flüssigkeiten 25 Tropfen, von Aether 50 Tropsen auf
1 Gramm berechuet.
8. Wenn vom Aszte in einer Pulvermischung narkotische Extracte verordnet werden, jedoch
ohne den Beisatz „Exlractum siccum“, so hat der Apotheker stets nur die auf dem Rezepte bemerkte
Quantität des nach Vorschrift des Arzneibuches bereiteten trockenen Extractes zu nehmen
und zu berechnen.
9. Enthalten flüssige Arzueimischungen oder Auflösungen Stoffe, welche nach Vorschrift
des Arzueibuches für das Deutsche Reich ror Licht geschützt aufbewahrt werden müssen,
wie Mixluren oder Lösungen von Chinin, Kalium permanganicum, Abomorbhin, odber