Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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wurde  zuerst  mit  Vierwochentlicher  Festungsarbeit  bestraft,  nach  deren  Erstehung  er  mit  Zehenjähriger
  Capitularion  zum  Garnisons-Regiment  assentirt  werden  wird.  Decr.  Stuttg.  in
Königl.  Conscriptions-Commission,  den  14.  Mecz  1810.

Vergleichs=  Bestätigung  des  Königl.  Ober-Appellations-Tribunals.

Die  von  dem  vormaligen  Kaiserlichen  Reichskammergerichte  zu  Wezlar  an  das  Königliche
  Ober-Appellations-Tribunal  übergegangene  rozeß-Sache  zwischen  der  gewesenen  Ober-Amtsräthin
  Unold,  jezt  verehlichter  Grimm  in  Scheer,  A#ppellantin  an  einem,  und  dem

Herrn  Fürsten  von  Waldburg-Wolfegg  Appellaten  am  andern  Theil,  die  Dienst-Ensezung
ihres  ersten  Gatten,  des  verstorbenen  Oberamtsraths  Unold  zu  Waldsee  betreffend,  ist  durch
einen  unter  dem  2§.  Nov.  vor.  Jahrs  zu  Stande  gekommenen  Vergleich,  worna#y  gedachter

err  Fürst  Jener  der  Appellantin,  neben  einer  Entschädigungs-Summe,  ein  Adsolutorium
über  die  redliche  Amtsführung  ihres  verstorbenen  Gatten  auzgestellt  hat,,  beendiget,  und  dieser
  Vergleich  heute  oberstrichterlich  bestätiget  worden.  Tübingen,  den  1.  Merz  1810.

Rechts-Erkenntuisse  des  Königl.  Ober-Tribunals.

1)  In  der  Appellations-Sache  von  dem  Königl.  Ober-Justtz=  Collegium  in  Stuttgart,
wischen  dem  Engen  Freiherrn  von  Racknih  zu  Laibach,  Vorbeklagten,  Rachelägern,  Appellanten
  an  einem,  und  dem  Hoffaktor  Hirsch  Lazarus  von  Weikersheim,  Vorklägern,
Nachbeklagten,  Appellaten  am  andern  Theil,  eine  Schuldforderung  in  der  Vor=  und  den
Ersaz  eines  Proxeneticums  in  der  Nachklage  betreffend,  wird  die  Urtel  voriger  Instanz  bestätigt,
  und  Appellant  nicht  nur  in  die  Appellations-Prozeß=  Kosten,  sondern  auch,  wegen
seiner  muthwilligen  Streitsucht,  zu  einer  Fiscal-Strafe  von  zehen  Thalern  verurtheilt.
Tübingen,  den  8.  Merz  1810.

2)  In  der  von  dem  vormaligen  Kaiserlichen  Reichshofrathe  an  das  Königl.  Ober-Tribunal
  zu  rechtlicher  Enescheidung  übergeganyenen  Rullitäten=  Klagsache  von  der  ehemaligen
  Johanniter  Obristmeisterlichen  Regierung  zu  Heitersheim,  zwischen  der  Gemeinde  Hemmendorf,
  Oberamts  Rottenburg,  Querulantin  an  einem,  und  dem  gewesenen  Commenthur
Grasen  Victor  von  Thurn  und  Valsassina,  jezt  dessen  Erben,  Quernl#ten  am  andern  Theil,
verschiedene  Entschädigungs-Ansprüche  wegen  verweigerter  ungemessenen  Frohndienste  betreffend,
  wird  zu  Recht  erkannt,  daß  von  dem  Richter  voriger  Instanz  mit  der  unter  den
3o.  Mai  18go1.  ausgesprochenen  Urthel  keineswegs  nichtig,  sondern  rechtsbestehend  geurtheiit
worden,  und  die  querulantische  Gemeinde  dem  Querulaten  alle  auf  diesen  Prozeß  verwandten
  Hosten  zu  erstatten  schuldig  sei.  Tübingen,  den  8.  Merz  1810.

Er  ·  sbnil.Ober-Justiz-«Collegiil.Senats.
Straf=  Erkenntnisse  des  #  WVer-  Begiae  Biaj.

Unterm  #..  Febr.  wurde  der  bei  dem  Königl.  Oberamt  Altenstaig,  wegen  Diebstahls
verhaftete  Christian  Hartmüller,  von  Stammheim,  neben  Bezahlung  der  Azungs=  und  Untersuchungs-Kosten,
  zu  Einjihriger  Festungsarbeit  auf  Hohenawerg  verurtheilt.

Den  z#.  Febr.  wurde  Franz  Joseph  Reiser,  von  Seibranz,  Oberamts  Altdorf,  we
en  verübeen  Raubmords,  neben  Verurtheilung  in  alle  Kosten  und  Schäden,  zu  der  Strades
  Schwerdts  verurtheilt,  welches  Urtheil  den  27.  Febr.  vollzogen  worden  ist.

Unterm  12.  Febr.  wurden  die,  wegen  Diebstahls  beim  Oberam#  Ragold  verhafteten