Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Abdruck- Berlin, 30. Januar 1895. 
Abänderungen 
der 
BVostordnung vom 11. Juni 1892. 
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen 
Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Juni 1892 in folgenden 
Punkten abgeändert: 
1. Im § 3 „Außenseite“ ist im 2. Satz des Absatzes ! das letzte Wort 
„befinden“ abzuändern in: 
hinziehen 
2. Im § 17 „Waarenproben“ ist im 3. Satz des - vor dem 
Worte „Flüssigkeiten“ einzuschalten: 
Gegenstände aus Glas, 
und im Absatz vlll zu streichen: 
Gegenstände aus Glas, 
3. Im § 40 „An wen die Bestellung geschehen muß" ist im Absatz 1 
zwischen dem 2. und 3. Satz einzufügen: 
Postsendungen an Gesellschaften oder Vereine oder an Direktionen, Ausschüsse, Bureaux, 
Expeditionen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich be- 
zeichnet ist, sind an diejenige Person auszuhändigen, welche der Postanstalt als Direktor 
(Vorsteher, Inhaber) des Vereins, des Ausschusses, des Bureaux 2c. bekannt ist. 
4. Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist am Schluß des Absatzes 111 
hinzuzufügen: 
Diese Vorschriften kommen auch bei Nachsendung derjenigen Gegenstände, welche ursprünglich 
nach dem Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts gerichtet waren, mit der Maßgabe in An- 
wendung, daß 
a) bei unfrankirten Briefen die für die versuchte Besorgung an die Empfänger 
im Bestellbezirk des Aufgabe-Postorts in Ansatz gekommenen Gebühren ge- 
strichen, und diese Gegenstände mit der Taxe für unfrankirte Sendungen nach 
der neuen Bestimmungs-Postanstalt belegt werden; ferner, daß 
b) bei frankirten Briefen das von dem Absender entrichtete Franko auf denjeuigen 
Betrag in Anrechnung gebracht wird, welcher für den Gegenstand zu entrichten 
sein würde, falls derselbe bei der nachsendenden Postanstalt als frankirter nen 
zur Aufgabe käme; die Anwendung von Zuschlagporto oder die Behandlung 
als unfrankirte oder unzureichend frankirte Sendung findet daher nicht statt; 
der fehlende Frankobetrag wird dem Empfänger als Porto angesetzt.
	        
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