Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

  
3. für den Neubau eines Postgebäudes in Freising auf 89 000 4/,. 
4. für den Neubau eines Postgebäudes in Immenstadt af 53600 4, 
5. für die Erwerbung eines Bauplatzes zum Neubau eines Post- 
gebäudes in Bad Kissingen af . 65 000 MA, 
6. für den Neubau eines Postgebäudes in Rosenberg auf 36 150 M, 
7. für den Neubau eines Postgebäudes in Tölz auf 52000 A, 
8. für die Erweiterung bestehender und die Herstellung neuer Telephon= 
anlagen auf — 2500000 4, 
9. für Herstellung einer Telephonverbindung ischen Frankfurt a. M. 
und Wien auff .. . . .. 240000 4, 
zusammen auf den Maximalbetrag vp0oo 3469 250 4 
(drei Millionen vierhundert sechzig nenn Tausend weihundert fünßzig Mark) 
festgesetzt. 
Art. 2. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Gesammtbedarfes ein auf die Staatsfonds zu versicherndes Anlehen im gleichen 
Betrage aufzunehmen und das Anlehenskapital um den Betrag der Anlehens-Aufbringungs- 
kosten und der während des Laufes der XXIII. Finanzperiode erwachsenden Zinsen zu 
erhöhen. 
Ueber die Tilgung dieses Anlehens wird in den jeweiligen Finanzgesetzen Verfügung 
getroffen werden. 
Art. 3. 
Ueber die Verwendung des in Art. 1 bewilligten Anlehens-Kredites ist besondere Rechnungs- 
Nachweisung zu geben. 
Gegeben zu München, den 11. Mai 1896. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Khr. v. Trailsheim. Lr. Frhr. v. Piedrl. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Lrhr. v. Keonrod. Krhr. v. Asch. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungs-Rath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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