Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Fünfte Abtheilung. 
Zuständigkeit und Verfahren. 
1. In Ansehung der Forstpolizeibehörden. 
Art. 109. (1 
Insoweit nicht das gegenwärtige Gesetz besondere Bestimmungen enthält, wird die Forst- 
polizei ausgeübt: 
1. in erster Instanz durch die Distriktspolizeibehörden und in den Bezirken jener 
größeren Städte, welche einer Kreisregierung unmittelbar untergeordnet sind, durch 
den Magistrat (Forstpolizeibehörden; . 
2. in zweiter und letzter Instanz durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern 
(Forstpolizeistellen). 
In denjenigen Fällen, wo die Kreisregierungen als Forstpolizeistellen in erster Instanz 
entscheiden, geht die Berufung an das Staatsministerium des Innern. 
Art. 110. (1) 
In den Fällen der Art. 23, 25—28, 31 und 40 Abs. 4 erfolgt die Entscheidung 
der Forstpolizeibehörde durch eine Kommission, welche aus dem Vorstande der Forstpolizei 
behörde oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Den Bei. 
sitzern steht das gleiche Stimmrecht wie dem Vorsitzenden zu. Die Entscheidungen werden 
mit Stimmenmehrheit getroffen. Beisitzer, welche bei dem Gegenstande der forstpolizeilichen 
Verhandlung betheiligt sind, können bei der Entscheidung nicht mitwirken. 
Von jedem der in einem Distriktspolizeibezirk bestehenden Distriktsräthe, erstmals von 
den betreffenden Distriktsrathsausschüssen, werden und zwar vorzugsweise aus den im Distrifte 
mit land= und forstwirthschaftlichem Grundbesitz ansässigen Personen mehrere Beisitzer und 
die entsprechende Anzahl von Ersatzmännern gewählt. Die gewählten Beisitzer und Ersatz 
männer gelten für den ganzen Distriktspolizeibezirk bestellt. 
Die Wahlen erfolgen erstmals auf die Dauer der Funktion der beim Inkrafttreten 
des gegenwärtigen Gesetzes gewählten Distriktsausschüsse und sodann je auf die Dauer 
von drei Jahren. Wenn erforderlich, haben für die Dauer der betreffenden Wahlperiode 
Ersatzwahlen stattzufinden. 
Die Wahl zum Amte eines Beisitzers darf nur von den in § 35 des Reichs Gerichts 
verfassungsgesetzes vom 27. Jannar 1877 aufgeführten Personen abgelehnt werden. Die 
Bestimmungen in den S§ 32, 33 und 52 Abs. 2 des angeführten Gesetzes finden auf die 
Beisitzer sinngemäße Anwendung.
	        
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