Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M. 35. 355 
Aus der Mitte der gewählten Beisitzer werden in einer auf die Dauer der Wahl- 
periode von der Forstpolizeibehörde im Voraus festzusetzenden Reihenfolge jeweils zwei Bei- 
sitzer zur Mitwirkung bei der Entscheidung der im Abs. 1 bezeichneten Fälle berufen. 
Die Beisitzer werden bei ihrer ersten Dienstleistung vereidigt. Dieselben erhalten 
Vergütung der Reisekosten. Im Falle des unentschuldigten Ausbleibens von einer Sitzung 
der Kommission können die Beisitzer von der Forstpolizeibehörde in eine Ordnungsstrafe bis 
zu 100 X und in die Kosten der durch das Ausbleiben vereitelten Tagfahrt verurtheilt 
werden. Gegen die Verurtheilung steht dem Verurtheilten innerhalb 14 Tagen die Beschwerde 
zur Forstpolizeistelle offen. 
Alle sonstigen zum Vollzuge dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen, insbesondere 
über die Zahl der in jedem Distrikte zu wählenden Beisitzer, über das bei der Wahl zu 
beobachtende Verfahren, über die Einberufung der Beisitzer zur Dienstleistung, über die Art 
der Vereidigung und über die Höhe der Vergütungssätze, sowie über das Verfahren in 
Fällen, in denen die Mitwirkung von Beisitzern vorgeschrieben ist, werden im Verordnungs- 
wege getroffen. 
Art. 111. (17)) 
Die oberste Aufsicht und Leitung der Forstpolizei steht den einschlägigen Staats- 
ministerien zu. 
Art. 112. (110 
Die Verhandlungen sind mit Ausschluß jeden Schriftenwechsels und in den in Art. 110 
Abs. 1 aufgeführten Fällen unter Zulassung von Rechtsanwälten zu führen. In diesen 
Fällen sind die Parteien berechtigt, die Zuziehung von Auskunftspersonen sowie die Ein- 
vernahme von Sachverständigen auch dann zu beantragen, wenn nach den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes die Entscheidung sich nicht auf das Gutachten von Sachverständigen 
zu gründen hat. Die Bestimmung der Zahl der Auskunftspersonen und der Sachverständigen 
und die Beeidigung der letzteren erfolgt durch die Forstpolizeibehörde. 
Für die Berufung gegen Beschlüsse der Forstpolizeibehörden, beziehungsweise Stellen 
erster Instanz, läuft eine unerstreckliche Frist von vierzehn Tagen, — von der Eröffnung 
des Beschlusses an gerechnet. 
Eine Ausnahme findet in den durch Art. 25 bis 28 und 31 bezeichneten Fällen statt, in 
welchen für die Berufung eine Frist von 30 Tagen festgeseezt wird 
Art. 113. (11# 
Hat sich nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes eine Entscheidung auf 
das Gutachten von Sachverständigen zu gründen, so sind deren drei zu wählen, falls die 
Betheiligten sich nicht über eine geringere Zahl vereinigen.
	        
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