Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M.4. 23 
Anwärter, Verlobte und Ehegatten des Fideikommißbesitzers, sowie diejenigen, welche 
mit dem Fideikommißbesitzer in gerader Linie verwandt, verschwägert, oder durch Adoption 
verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten 
Grade verschwägert sind, dürfen mit keinem Fideikommißkapital belehnt werden. 
Die bei Verloosungen, Convertirungen, beim Umtausch oder Verkauf von Werth- 
papieren erzielten Gewinnste müssen demjenigen Fonde beigeschlagen werden, aus welchem die 
fraglichen Werthpapiere entnommen sind. 
Sämmtliche Gebäude und sämmtliche Mobilien müssen zu jeder Zeit nach ihrem vollen 
Werthe gegen Brandschaden versichert sein. Im Falle der gänzlichen oder theilweisen Ver- 
miethung oder Verpachtung der zum Fideikommisse gehörigen Gebäude und Liegenschaften 
haftet der Vermiether oder Verpächter für jeden Schaden, welcher den Mieth= oder Pacht- 
objekten während der Mieth= oder Pachtzeit durch den Miether oder Pächter zugeht, mit 
seinem Allodialvermögen. 
Durch Einverleibungen von neu zu erwerbenden Besitzobjekten dürfen die älteren Bestand- 
theile des Fideikommisses niemals mit einer Schuld belastet werden. 
Für verboten vorbehaltlich des § 83 des Edikts werden erklärt: 
1. alle Verträge, wodurch ein Anwärter sich des ihm zustehenden Successionsrechtes 
gegen Zahlung einer Abfindungssumme oder Leistung einer anderweiten Ent- 
schädigung zu begeben sich verpflichtet; 
2. alle Verträge, wodurch ein Fideikommißbesitzer unter Stipulation einer Gegenleistung 
irgend welcher Art, sein Recht auf Besitz und Nutzgenuß des Fideikommisses 
veräußert. 
Alle Fideikommißnachfolger männlichen Geschlechts, welche nicht schon vermöge ihrer Ab- 
stammung den Namen Pappus und Trazberg führen, sind verpflichtet, binnen längstens 
drei Monaten nach erfolgter Besitzeinweisung um die landesherrliche Bewilligung nach- 
zusuchen, ihrem Familien-Namen den Namen Pappus und Trazberg beisetzen und ihrem 
bisherigen Familien-Wappen das Freiherrlich von Pappus und Trazberg’sche einfügen 
zu dürfen. 
Die gleiche Verpflichtung wird den Ehemännern von Fideikommißnachfolgerinnen auf- 
erlegt. Bei Abschluß von Eheverträgen ist hierauf geeignete Rücksicht zu nehmen. 
F. Uebergangsbestimmungen. 
Die Ausscheidung des Fideikommisses vom allodialem Nachlaßvermögen des Stifters 
ist in der Stiftungsurkunde besonders geregelt.
	        
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