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Anwärter, Verlobte und Ehegatten des Fideikommißbesitzers, sowie diejenigen, welche
mit dem Fideikommißbesitzer in gerader Linie verwandt, verschwägert, oder durch Adoption
verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten
Grade verschwägert sind, dürfen mit keinem Fideikommißkapital belehnt werden.
Die bei Verloosungen, Convertirungen, beim Umtausch oder Verkauf von Werth-
papieren erzielten Gewinnste müssen demjenigen Fonde beigeschlagen werden, aus welchem die
fraglichen Werthpapiere entnommen sind.
Sämmtliche Gebäude und sämmtliche Mobilien müssen zu jeder Zeit nach ihrem vollen
Werthe gegen Brandschaden versichert sein. Im Falle der gänzlichen oder theilweisen Ver-
miethung oder Verpachtung der zum Fideikommisse gehörigen Gebäude und Liegenschaften
haftet der Vermiether oder Verpächter für jeden Schaden, welcher den Mieth= oder Pacht-
objekten während der Mieth= oder Pachtzeit durch den Miether oder Pächter zugeht, mit
seinem Allodialvermögen.
Durch Einverleibungen von neu zu erwerbenden Besitzobjekten dürfen die älteren Bestand-
theile des Fideikommisses niemals mit einer Schuld belastet werden.
Für verboten vorbehaltlich des § 83 des Edikts werden erklärt:
1. alle Verträge, wodurch ein Anwärter sich des ihm zustehenden Successionsrechtes
gegen Zahlung einer Abfindungssumme oder Leistung einer anderweiten Ent-
schädigung zu begeben sich verpflichtet;
2. alle Verträge, wodurch ein Fideikommißbesitzer unter Stipulation einer Gegenleistung
irgend welcher Art, sein Recht auf Besitz und Nutzgenuß des Fideikommisses
veräußert.
Alle Fideikommißnachfolger männlichen Geschlechts, welche nicht schon vermöge ihrer Ab-
stammung den Namen Pappus und Trazberg führen, sind verpflichtet, binnen längstens
drei Monaten nach erfolgter Besitzeinweisung um die landesherrliche Bewilligung nach-
zusuchen, ihrem Familien-Namen den Namen Pappus und Trazberg beisetzen und ihrem
bisherigen Familien-Wappen das Freiherrlich von Pappus und Trazberg’sche einfügen
zu dürfen.
Die gleiche Verpflichtung wird den Ehemännern von Fideikommißnachfolgerinnen auf-
erlegt. Bei Abschluß von Eheverträgen ist hierauf geeignete Rücksicht zu nehmen.
F. Uebergangsbestimmungen.
Die Ausscheidung des Fideikommisses vom allodialem Nachlaßvermögen des Stifters
ist in der Stiftungsurkunde besonders geregelt.