Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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C.  Erbfolgeordnung.

Nach  Ableben  des  Fideikommißstifters  sollen  in  den  Besitz  des  Fideikommisses  dessen
noch  zu  erwartenden  ehelichen  Nachkommen  nach  der  linealen  Erstgeburtfolge  gemäß  der  Bestimmung
  des  §  87  des  k.  bayerischen  Edikts  über  Fideikommisse  vom  26.  Mai  1818
treten.  Nach  Abgang  des  Mannsstammes  ist  dessen  weibliche  Descendenz  zum  Fideikommisse
  mit  fortdauerndem  fideikommissarischen  Verbande,  folglich  mit  Beibehaltung  der
linealen  Erstgeburtfolge  und  mit  Vorzug  ihrer  männlichen  Nachkommen  nach  den  Bestimmungen
  des  §  90  und  91  daselbst  berufen.  Für  den  Fall  jedoch,  daß  der  Fideikommißstifter
  ohne  Hinterlassung  einer  Descendenz  sterben  oder  keines  der  Kinder  desselben  in  das
Fideikommiß  succediren  wollte  oder  könnte,  oder  dessen  männliche  und  weibliche  Nachkommenschaft
  nach  dessen  Tod  erlöschen  würde,  soll  gegenwärtiges  Fideikommiß  zum  Vortheile  der
Familie  des  verlebten  Bruders  des  Stifters  Maximilian  von  Pappus-Trazberg,  Freiherrn
  von  Laubenberg  und  Rauhenzell  weiland  k.  Kämmerers  und  Major  a.  D.,
errichtet  werden.

In  diesem  Fall  soll  der  Besitz  des  Fideikommisses  zunächst  auf  den  einzigen  Sohn  des
selben  Eckart  Anton  Remigius  Franz  Carl  Eduard  Alexander  Maximilian
von  Pappus  und  Trazberg,  Freiherr  zu  Laubenberg  und  Rauhenzell  sowie  auf
dessen  männliche  und  weibliche  Descendenz  übergehen  und  zwar  dergestalt,  daß  nach  den
Grundsätzen  der  Erstgeburtfolge  die  weibliche  Nachkommenschaft  des  Neffen  Eckart,  so  lange
noch  männliche  Nachkommen  desselben  vorhanden  sind,  von  der  Succession  ausgeschlossen
bleibt  und  immer  der  Erstgeborne  in  der  älteren  Linie  zum  Fideikommisse  gelangt.  Nach
völligem  Abgange  des  Mannsstammes  desselben  soll  die  weibliche  Descendenz  mit  fortdauerndem
  fideikommissarischen  Verbande  zum  Fideikommiß  berufen  sein  und  soll  es  in
diesem  Falle  auch  unter  den  weiblichen  Abkömmlingen  bei  der  Lineal=  und  Erstgeburtsfolge
jedoch  mit  Vorzug  ihrer  männlichen  Nachkommen  verbleiben.

Die  Fortdauer  des  fideikommissarischen  Verbandes  ist  auch  bei  jeder  späteren  Sccession
der  weiblichen  Nachkommenschaft  ausdrücklich  angeordnet.

D.  Ausschluß  von  der  Fideikommißnachfolge  wegen  persönlicher  Unfähigkeit.
Wegen  persönlicher  Unfähigkeit  werden  von  der  Srccession  in  das  Fideikommiß  ausgeschlossen:

1.  alle  diejenigen,  welche  sich  in  ein  Kloster  haben  einkleiden  lassen,  soferne  dieses
Hinderniß  nicht  sofort  durch  Austritt  aus  dem  Kloster  gehoben  werden  kann,
2.  alle  diejenigen,  welche  einen  Ordensprofeß  auf  Lebensdauer  oder  auch  nur  auf  bestimmte

  Zeit  abgelegt  haben,
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