Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  am  3.  März  1866.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

 

Demuth.

 

36.  Verordnung,

die  Erweiterung  des  Paßkartenrayons  betreffend;
vom  7.  März  1866.

Auf  Antrag  der  Holsteinschen  Landesregierung  ist  der  Beitritt  des  Herzogthums  Holstein  zu
dem  zwischen  der  Mehrzahl  der  Deutschen  Regierungen  bestehenden,  am  21.  October  1850
in  Dresden  abgeschlossenen  Paßkartenvertrage  und  zu  den  ergänzenden  Nachtragsverabredungen
vom  7.  und  8.  Juli  1853  und  29.  Juli  1858  beschlossen  worden.

Die  Bestimmungen  des  Paßkartenvertrags  und  der  Nachtragsvereinbarungen  sind  für  das
Herzogthum  Holstein  mit  dem  1.  März  1866  in  Kraft  getreten,  und  die  von  den  dortigen
zuständigen  Behörden,  nämlich  von  den  Polizeibehörden  der  Holsteinschen  Städte  für  die  ihnen
untergebenen  Districte,  oder  von  den  Oberbeamten  der  Holsteinschen  Aemter  und  Landschaften
in  der  Herrschaft  Pinneberg  und  der  Grafschaft  Ranzau  für  die  ihnen  unterstehenden  Districte,
ausgestellten  Paßkarten  nunmehr  bei  Reisen  im  Königreiche  Sachsen  als  genügende  Legitima—
tionen  anzusehen.

Dresden,  am  7.  März  1866.

Ministerium  des  Innern.

Frhr.  v.  Beust.
Weiß.

 

&  37.  Bekanntmachung,
den  Staatsvertrag  über  die  Paß=  und  Fremdenpolizei  betreffend;
vom  7.  März  1866.

Dem  laut  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  1.  November  1865  und  vom
4.  Januar  1866  (Seite  629  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1865  und