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sind an Sonn= und Festtagen ohne Unterschied, ob letztere als Festtage im Sinne der
Gewerbeordnung bestimmt sind oder nicht, untersagt.
Dem Verbote unterliegen nicht
1. die Arbeiten im Gewerbe-, Handels- und Fabrikbetriebe, bei welchen auf Grund der
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich oder der hiezu erlassenen Anordnungen an Sonn-
und Festtagen Arbeiter verwendet werden dürfen, und zwar auch an den nicht unter die
Gewerbcordnung fallenden Festtagen,
2. die Arbeiten im Verkehrsgewerbe, welche ohne Nachtheil nicht aufgeschoben oder un-
terbrochen werden können,
3. die Arbeiten in Apotheken, Badeanstalten, Gast= und Schankwirthschaftsbetrieben und
im Vergnügungsgewerbe (Darbietung von Musikaufführungen, Schanstellungen, theatralischen
Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten), vorbehaltlich der in 5 4 und § 5 gegenwärtiger
Verordnung bezeichneten Beschränkungen,
4. die dringenden sowie die zur Befriedigung täglicher oder an Sonn= und Fest-
tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung nöthigen Arbeiten in der Land-
und Forstwirthschaft, Viehzucht, Berufsgärtuerei und Berufsfischerei, die durch ungünstige
Witterung gebotenen Erntearbeiten, die Arbeiten der Weinlese, dann die Arbeiten, welche
in landwirthschaftlichen Nebenbetrieben, wie Branntweinbrennereien, Molkereien, ohne Nach-
theil nicht aufgeschoben oder unterbrochen werden können, bei der Berufsfischerei in den
mehreren Staaten gemeinsamen Gewässern auch jene Arbeiten, welche den Fischern der
anderen Staaten gestattet sind.
Bezüglich der Feier der Sonn= und Festtage im Betriebe der Staatsverkehrsanstalten
sind die hierüber von den zuständigen Behörden erlassenen Anordnungen maßgebend.
Der Ministerial Instanz bleibt vorbehalten, bei erheblichen Veraulassungen bezüglich des
Arbeitens in Fabriken für einzelne Festtage Ausnahmen in widerruflicher Weise zu bewilligen.
§ 2.
Die offenen Verkaufsstellen sind:
1. am ersten Weihnachtstage,
2. an dem Oster= und Pfingstsonntage,
3. in katholischen Orten am Fronleichnamstage, in protestantischen Orten am Char-
freitage
den ganzen Tag über geschlossen zu halten, soweit nicht nach der Gewerbeordnung und den
hiezu erlassenen Anordnungen Ausnahmen gestattet sind; für die unter Ziffer 3 genannten
Festtage dürfen in der Regel keine weiteren Ausnahmen als für jene unter Ziffer 1 und 2
zugelassen werden.