Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

Ae  21.  199

Im  lUlebrigen  bemißt  sich  das  Offenhalten  der  Verkaufsstellen  an  den  Sonntagen  und  den
unter  die  Gewerbeordnung  fallenden  Festtagen  ausschließend  nach  den  Bestimmungen  der
Gewerbeordnung  und  den  hiezu  erlassenen  Anordnungen.

An  den  nicht  unter  die  Gewerbeordnung  fallenden  Festtagen  dürfen  die  Verkaufsstellen
während  des  vormittägigen  Pfarrgottesdienstes  nicht  geöffnet  werden.  Ausgenommen  sind
jene  Geschäftsbetriebe,  welche  an  den  der  Gewerbeordnung  untlerstellten  Festtagen  einer  solchen
Beschränkung  nicht  unterliegen.

Vorstehende  Bestimmungen  gelten  auch  hinsichtlich  des  Oeffneus  der  Marktbuden  an
den  auf  einen  Sonn=  oder  Festtag  fallenden  Messen  und  Jahrmärkten.

Apotheken  dürfen  an  sämmtlichen  Sonn=  und  Festtagen  den  ganzen  Tag  über  geöffnet
  sein.

Die  Beschränkungen,  welchen  der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  sowie  der  ambulante
Gewerbebetrieb  im  Gemeindebezirke  des  Wohnsitzes  oder  der  gewerblichen  Niederlassung  an
den  Sonn=  und  Festtagen  nach  der  Gewerbeordnung  und  den  hiezu  erlassenen  Anordnungen
unterworfen  ist,  gelten  im  gleichen  Umfange  auch  für  diese  Betriebe  an  den  nicht  unter  die
Gewerbeordnung  fallenden  Festtagen.

§  3.

Die  Abhaltung  von  Getreide=  und  Viehmärkten,  von  Treibjagden  und  öffentlichen  Versteigerungen

  an  Sonn=  und  Festtagen  ist  verboten.

8  4.
Lärmendes  Zechen  und  Spielen,  lärmende  Zusammenkünfte  und  Lustbarkeiten  in  Wirthschaftslokalitäten,
  lärmende  Unterhaltungen  in  der  Nähe  von  Kirchen  an  Sonn=  und  Festtagen
  während  des  vor=  und  nachmittägigen  Pfarrgottesdienstes  sind  untersagt.

§  5.

Es  ist  verboten,  Scheiben-  und  Vogelschießen  und  andere  öffentliche  Lustbarkeiten,  sowie
Schau=  und  Vorstellungen  (Art.  32  Abs.  1  Ziffer  1  und  2,  Art.  33  Absatz  1  des  Polizeistrafgesetzbuches)
  an  Sonn=  und  Festtagen  vor  Beendigung  des  vormittägigen  Pfarrgottesdienstes
  zu  veranstalten.

86.

Das  Austreiben  und  Hüten  des  Weideviehes  darf  an  Sonn=  und  Festtagen  zur  Zeit
des  vormittägigen  Pfarrgottesdienstes  nicht  stattfinden.

An  Orten,  wo  bisher  eine  abweichende  Uebung  bestand,  kann  dieselbe  durch  ortspolizeiliche
  Vorschrift  aufrecht  erhalten  werden.

Auf  die  Alpenweide  findet  die  vorstehende  Bestimmung  in  Absatz  1  keine  Anwendung.

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