Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

21. 201 
Nr. 7775. 
Bekunntmachung, die Feier der Sonn= und Festtage betreffend. 
K. Staatsministerien des Innern 
beider Abtheilungen. 
Zur Erläuterung der Allerhöchsten Verordnung vom Heutigen, die Feier der Sonn- 
und Festtage betreffend, wird im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien des 
K. Hauses und des Aeußern, der Justiz, sowie der Finanzen Nachstehendes bekannt gegeben: 
In 8 1 Absatz I ist die Bestimmung des § 1 Absatz I der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 30. Juli 1862, gleichen Betreffe, aufrechterhalten. Dieselbe wurde noch 
hinsichtlich der Arbeiten in der Forstwirthschaft, Viehzucht, Berufsgärtnerei und Berufs- 
fischerei behufs vollständiger Klarstellung, daß auch diese Arbeiten dem Verbote unterliegen, 
ergänzt. Der Weinban wurde als zur Landwirthschaft gehörig erachtet. Die in Absatz 1 
der bioherigen Allerhöchsten Verordnung vorgesehenen Ausnahmen in dringenden Fällen 
wurden in Absatz II, soweit veranlaßt, besonders berücksichtigt. 
In 8§ 1 Absatz II Ziffer 1 sind die Arbeiten im Gewerbe-, Handels= und 
Fabrikbetriebe, bei welchen auf Grund der Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reich 
oder der hiezu erlassenen Anordnungen an Sonn= und Festtagen Arbeiter verwendet werden 
dürfen, auch vom Standpunkte der Sonn= und Festtagsheiligung als Ausnahmen zugelassen. 
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Arbeiten von einem selbstständigen Gewerbe- 
treibenden oder von Arbeitern verrichtet werden. Die Gewerbe-Ordnung findet jedoch außer 
den Sonntagen nur auf jene Festtage Anwendung, welche auf Grund des § 105a Ab- 
satz 2 I. c. (cons. hiezu die Ministerialbekanntmachung vom 30. April 1895 — Gesetz- 
und Verordnungsblatt Seite 253) als Festtage bestimmt sind. Es wurde deshalb durch 
einen Beisatz zum Auedruck gebracht, daß die an den Sonntagen und den im Sinne der 
Gewerbe-Ordnung bestimmten Festtagen zulässigen Arbeiten auch an den nicht unter die 
Gewerbe-Orduung fallenden Festtagen vorgenommen werden dürfen, soferne die treffeuden 
Arbeiten überhaupt der Bestimmung in § 1 Absatz I der Allerhöchsten Verordnung zu- 
widerlaufen. 
Die Ziffer 2 in § 1 Absatz II umfast das Verkehr gewerbe, auf welches die 
einschlägigen Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung nach § 105 i Absatz 1 dieses Gesetzes 
keine Anwendung finden. Hierher gehören namentlich auch die Privat-Eisenbahn-, Post- 
und Damnfschifffahrtsunternehmungen. Die für diese Gewerbebetriebe nach gegenwärtiger 
Ziffer 2 zulässigen Ausnahmen eutsprechen den in § 1 Absatz II Ziffer 1 der bisherigen 
Allerhöchsten Verordnung vom 30. Juli 1862 für den Transport von Reisenden und 
Frachtgütern beim Eisenbahn-, Post= und Dampfschifffahrtsverkehre vorgesehenen Ausnahmen.
	        
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