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Eine besondere Bestimmung hinsichtlich der in Nothfällen oder im öffeutlichen Interesse un-
verzüglich vorzunehmenden Arbeiten (conk. § 105 Absatz 1 Ziffer 1 der Gewerbe—
Ordnung) ist hier nicht veranlaßt; soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, stehen eben
Arbeiten in Frage, welche ohne Nachtheil nicht aufgeschoben oder unterbrochen werden können.
In 8§1 Absatz II Ziffer 3 sind noch einzelne Gewerbebetriebe besonders hervor-
gehoben, welche (wie die Apotheken, das Wirthschafts= und Vergnügungsgewerbe) schon bieher
besonders behandelt wurden, auf welche jedoch die Gewerbeordnung nicht oder wenigstens
nicht in der hier fraglichen Richtung anwendbar ist. Die in der bisherigen Allerhöchsten
Verordnung noch hervorgehobenen Arbeiten zur Befriedigung des täglichen Bedürfnisses des
Publikums sind, soweit Gewerbebetriebe in Frage stehen, bereits durch die Ansnahmen nach
der Gewerbeordnung und den hiezu erlassenen Anordnungen (conl. § 105 e der Gewerbe-
Ordnung) genügend gedeckt; soweit solche Arbeiten mit landwirthschaftlichen 2c. Betrieben
zusammenhängen, ist in § 1 Absatz II Ziffer 4 der Allerhöchsten Verordnung das Erforder-
liche vorgesehen.
In ebenerwähntem § 1 Absatz II Ziffer 4 sind alle bereits bisher giltigen Be-
stimmungen hinsichtlich der an Sonn= und Festtagen zulässigen Arbeiten in der Land-
wirthschaft zusammengefaßt. Ferner mußten hier die Forstwirthschaft, die Viehzucht,
die Berufsgärtnerei und Berufsfischerei berücksichtigt werden, da solche auch in § 1 Absatz 1
ausdrücklich erwähnt sind. Als dringliche Arbeiten und daher zulässig erscheinen vor Allem
jene, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden
müssen. Als solche Arbeiten kommen namentlich in der Forstwirthschaft in Betracht:
die Arbeiten bei Waldbränden oder die eine Unterbrechung nicht zulassenden Arbeiten zur
Bekämpfung von Forstkalamitäten, dann die unverschieblichen Arbeiten zur Wendung von
Betriebsstörungen in Folge außerordentlicher Ereignisse (Wolkenbrüche, Wildbachstauungen
und dergleichen). Bei Viehzüchtereien erscheinen als dringliche Arbeiten namentlich jene,
welche zur Fütterung sowie zur täglichen Wart und Pflege der Thiere gehören. Bei der
Gärtnerei wird insbesondere das Gießen, Auf= und Eindecken der Beete r2c. hierher zu
rechnen sein, ferner bei der Fischerei (einschlüssig der Fischzüchtereien) die Arbeiten bei
Wasserablaß, Hochwassergefahr, das Fischen beim sogenannten Aufsteigen der Fische, das
Hereinholen bedrohter Netze und dergleichen, soweit diese Arbeitsverrichtungen als unver-
schieblich sich darstellen. Als Arbeiten zur Befriedigung des täglichen r2c. Bedürf-
nisses der Bevölkerung sind insbesondere gedacht: die Lieferung von Milch, frischem Ge-
müse 2c. Eine besondere Bestimmung ist noch hinsichtlich der Fischerei im Bodeusee
und in einigen sonstigen Grenzgewässern für den Fall vorgesehen, daß nach den
in den benachbarten Staaten jeweils bestehenden Vorschriften oder bezüglichen Vereinbarungen
den Fischern dieser benachbarten Staaten weitergehende Befugnisse zugestanden werden sollten.