Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Eine besondere Bestimmung hinsichtlich der in Nothfällen oder im öffeutlichen Interesse un- 
verzüglich vorzunehmenden Arbeiten (conk. § 105 Absatz 1 Ziffer 1 der Gewerbe— 
Ordnung) ist hier nicht veranlaßt; soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, stehen eben 
Arbeiten in Frage, welche ohne Nachtheil nicht aufgeschoben oder unterbrochen werden können. 
In 8§1 Absatz II Ziffer 3 sind noch einzelne Gewerbebetriebe besonders hervor- 
gehoben, welche (wie die Apotheken, das Wirthschafts= und Vergnügungsgewerbe) schon bieher 
besonders behandelt wurden, auf welche jedoch die Gewerbeordnung nicht oder wenigstens 
nicht in der hier fraglichen Richtung anwendbar ist. Die in der bisherigen Allerhöchsten 
Verordnung noch hervorgehobenen Arbeiten zur Befriedigung des täglichen Bedürfnisses des 
Publikums sind, soweit Gewerbebetriebe in Frage stehen, bereits durch die Ansnahmen nach 
der Gewerbeordnung und den hiezu erlassenen Anordnungen (conl. § 105 e der Gewerbe- 
Ordnung) genügend gedeckt; soweit solche Arbeiten mit landwirthschaftlichen 2c. Betrieben 
zusammenhängen, ist in § 1 Absatz II Ziffer 4 der Allerhöchsten Verordnung das Erforder- 
liche vorgesehen. 
In ebenerwähntem § 1 Absatz II Ziffer 4 sind alle bereits bisher giltigen Be- 
stimmungen hinsichtlich der an Sonn= und Festtagen zulässigen Arbeiten in der Land- 
wirthschaft zusammengefaßt. Ferner mußten hier die Forstwirthschaft, die Viehzucht, 
die Berufsgärtnerei und Berufsfischerei berücksichtigt werden, da solche auch in § 1 Absatz 1 
ausdrücklich erwähnt sind. Als dringliche Arbeiten und daher zulässig erscheinen vor Allem 
jene, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden 
müssen. Als solche Arbeiten kommen namentlich in der Forstwirthschaft in Betracht: 
die Arbeiten bei Waldbränden oder die eine Unterbrechung nicht zulassenden Arbeiten zur 
Bekämpfung von Forstkalamitäten, dann die unverschieblichen Arbeiten zur Wendung von 
Betriebsstörungen in Folge außerordentlicher Ereignisse (Wolkenbrüche, Wildbachstauungen 
und dergleichen). Bei Viehzüchtereien erscheinen als dringliche Arbeiten namentlich jene, 
welche zur Fütterung sowie zur täglichen Wart und Pflege der Thiere gehören. Bei der 
Gärtnerei wird insbesondere das Gießen, Auf= und Eindecken der Beete r2c. hierher zu 
rechnen sein, ferner bei der Fischerei (einschlüssig der Fischzüchtereien) die Arbeiten bei 
Wasserablaß, Hochwassergefahr, das Fischen beim sogenannten Aufsteigen der Fische, das 
Hereinholen bedrohter Netze und dergleichen, soweit diese Arbeitsverrichtungen als unver- 
schieblich sich darstellen. Als Arbeiten zur Befriedigung des täglichen r2c. Bedürf- 
nisses der Bevölkerung sind insbesondere gedacht: die Lieferung von Milch, frischem Ge- 
müse 2c. Eine besondere Bestimmung ist noch hinsichtlich der Fischerei im Bodeusee 
und in einigen sonstigen Grenzgewässern für den Fall vorgesehen, daß nach den 
in den benachbarten Staaten jeweils bestehenden Vorschriften oder bezüglichen Vereinbarungen 
den Fischern dieser benachbarten Staaten weitergehende Befugnisse zugestanden werden sollten.
	        
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