Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

M  45.  377
Nr.  672711.

Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
in  Bayern  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Haules  und  des  Aeubern.

In  der  Eingangsbestimmung  unter  XXXV  der  Anlage  B  zur  Verkehrsordnung  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1895  Nr.  7)  ist  vor  den
Worten  „Voswinkelschem  Sicherheitssprengstoffe“  folgender  Absatz  einzuschalten:

„Sicherheitssprengstoff  der  Güttlerschen  Pulverfabriken,  bestehend  aus  Ammonsalpeter,
  überzogen  mit  Plastomenitlack,  der  aus  Harzen,  Nitrotolnolen  und  höchstens
0,25  Prozent  Kollodiumwolle  bereitet  ist,“.

Die  neue  Bestimmung  tritt  am  1.  Dezember  1897  in  Kraft.

München,  den  28.  November  1897.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.

Bestätigungs-Arkunde.
Das  Freiherrlich  von  Grunelius  'sche  Familien-Fideikommiß  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Wayern
wird  von  dem  unterfertigten  Gerichtshofe  beurkundet,  daß  der  Gutsbesitzer  Karl  Georg  Freiherr
  von  Grunelins  von  Oberlauringen,  zur  Zeit  wohnhaft  in  Freiburg,  laut  Stiftungsbrief
  dd.  Freiburg,  den  30.  Juni  1895,  aus  seinen  Grundbesitzungen  zu  Oberlauringen,
Nothhof,  Lindleshof  und  Unterhof  ein  Freiherrlich  von  Grunelius'sches  Familien-Fideikommiß
  unter  nachfolgenden  Bestimmungen  errichtet  hat:

A.  Bestandtheile  des  Fideikommisses.

I.  Grundvermögen:
a)  Im  Bezirke  des  k.  Rentamts  und  Amtsgerichtes  Hofheim,  Steuergemeinde  Oberlauringen.

J.
Anwesen  Haus-Nr.  12.
Pl.-Nr.  15,  1176,  1298  Gemeinderecht  zu  einem  ganzen  Nutzantheil  an  den  noch
unvertheilten  Gemeindebesitzungen.
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