Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

1. 
1. Der Beklagte sei schuldig, an die Gemeindekasse Hansen 40 47 J4 eigene 
Gemeindeumlagen pro 1895 und 16 / 13 J dergleichen für seine Schwester 
Barbara Krückel, deren Besitz er mitbewirthschafte und die darauf haftenden 
Lasten mitbestreite, 56 4 60 7 in Summa zu bezahlen und die Streitskosten 
einschließlich 2 &“ 55 „ Kosten des Mahnverfahrens und 30 -J Porto der 
Widerspruchsanzeige zu tragen resp. zu ersetzen. 
2. Das Ulrtheil werde für vorläufig vollstreckbar erklärt. 
Bei der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 1896 beantragte der Beklagte kosten- 
fällige Abweisung der Klage, da er den eingeklagten Gemeindeumlagenhälftebetrag für sich 
und seine Schwester Barbara Krückel mit zusammen 56 60 bereits bezahlt habe. 
Er habe nämlich an den ihn und seine genannte Schwester für das Jahr 1895 treffenden 
Gemeindeumlagen mit zusammen 113 20 J bereite im Jannar 1895 die Hälfte mit 
56 = 60 4 an den Kassier Philipp König deßhalb im Voraus bezahlt, weil der Gemeinde- 
diener ihn damals ersucht habe, er möge an seinen schuldigen Gemeindeumlagen einen 
Theil bezahlen, da man gerade Geld brauche zur Bezahlung des Guthabens der Schlosser 
von Schwanfeld, welche damals vor zwei Jahren Reparaturarbeiten am Schulhause zu 
Hausen vorgenommen hatten. Gleich nach dieser Aufforderung habe er dem Gemeindekassier 
König in dessen Wohnung obigen Hälftebetrag bezahlt. Der weitere Hälftebetrag sei von 
ihm Anfangs Juni 1895 dem Kassier ansbezahlt worden, so daß er sich mit Umlagen 
pro 1895 nicht mehr im Rückstande befinde. 
Vom klägerischen Vertreter wurde dieses bestritten mit dem Bemerken, dast, wenn Be- 
klagter wirklich im Jannar 1895, was jedoch widersprochen werde, eine Umlagenzahlung 
geleistet haben sollte, diese Zahlung für das vorausgegangene Jahr 1894 erfolgt wäre. 
Das k. Amtsgericht Arnstein erließ hierauf einen Beweisbeschluß, durch welchen die 
Vernehmung von Zeugen angeordnet wurde. 
Am Termine vom 1. Juni 1890 stellte nach gepflogener Zeugenvernehmung der klägerische 
Vertreter den Antrag, den Beklagten entsprechend der Klagebitte zu verurtheilen, wogegen der 
Beklagte auf seiner Einrede der Zahlung beharrte und hierüber dem Gemeindekassier Philipp 
König, der hievon allein Wissenschaft haben könne, den Eid zuschob. 
Der Gemeindekassier König nahm diesen Eid an und erklärte sich zur sofortigen Ab- 
leistung desselben bereit. Damit war aber der Beklagte nicht einverstanden, weil er sich einen 
Anwalt nehmen wolle und die Sache auch nicht vor das k. Amtsgericht Arnstein, sondern 
vor das k. Bezirksamt Karlstadt gehöre. 
Nachdem von dem k. Amteogerichte in Anwendung des § 142 C.-P.-O. die Wieder- 
eröffnung der Verhandlung angeordnet worden war, wurde am 16. Juni 1896 weitere 
Verhandlung gepflogen, wobei der Gemeindekassier König die betreffenden Concurrenzrollen 
 
	        
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