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sprechend dem Art. 7 des Ausführungsgesetzes gehandelt, weil beklagterseits ein Einwand
geltend gemacht wurde, der nicht von der Verwaltungsbehörde, sondern von dem zuständigen
Gerichte zu entscheiden sei.
Durch die Bestimmung in Art. 48 Abs. 3 der Gemeindeordnung sei der Gemeinde-
verwaltung nicht das Recht benommen, die Beitreibung der Umlagenrückstände statt mittels
sofortigen Vollstreckungsbeschlusses auch mittels Zahlungebefehls oder mittels Klage zu be-
thätigen, zumal wenn dieselbe, wie im vorliegenden Falle, wisse, daß Einwendungen und
welche Einwendungen geltend gemacht werden. Im gegenwärtigen Falle habe sich die Ver-
handlung und Entscheidung ausschließlich auf den vom Beklagten der Klageforderung gegenüber
geltend gemachten Einwand beschränkt, und hiefür sei das k. Amtogericht Arnstein ausschließlich
zuständig gewesen geradeso, wie es zuständig gewesen wäre, wenn nach eingeleiteter Exekution
auf Grund des vollstreckbaren Umlagenrückstandverzeichnisses vom Beklagten Einwendungen
gegen die Zwangsvollstreckung wegen angeblich erfolgter Zahlung geltend gemacht worden wären.
Am 15. Oktober 1896 kam bei dem k. Landgerichte Würzburg eine vom 14. desselben
Monats datirte Entschließung der k. Negierung von lUnterfranken und Aschaffenburg, Kammer
des Innern, in Einlauf, inhaltlich deren die k. Negierung gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
18. August 1879 „die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den
Verwaltungsbehörden 2c. betreffend“ erklärt, das sie den Nechtsweg in dieser Streitsache für
unzulässig erachte, da die Pflicht zur Bezahlung von Gemeindenumlagen nicht in einem Privat-
rechtsverhältnisse der Gemeindeangehörigen begründet sei, sondern in einem öffentlich-rechtlichen
Verhältnisse — in der Zugehörigkeit zum Gemeindeverbande (Art. 43 der Gemeindeordnung) —
wurzle und gemäß Art. 8 Ziffer 30 des Gesetzes vom 8. August 1878 „die Errichtung
eines Verwaltungsgerichtshofs betreffend“ die Entscheidung sämmtlicher Streitigkeiten in
Bezug auf Gemeindeumlagen, also auch auf die Zahlung rückständiger Gemeindeumlagen,
ausschlieslich den Verwaltungobehörden zustehe. Es sei auch bisher in derartigen und ähnlichen
Fällen nicht von den Civilgerichten, sondern von den Verwaltungsbehörden entschieden worden,
wofür auf „Entscheidungen des Verwaltungegerichtehofe Band II S. 436 und Band IV
S. 524“ und „Erkenntuiß des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom 16. Mai 1888 in
Sachen des Joseph Schuler in Löffelsterz gegen die Gemeinde Löffelsterz wegen Gemeinde-
umlagen-Forderung“ Bezug genommen werde. Aus diesen Gründen werde zur Entscheidung
vorwürfiger Streitsache die Competenz der Verwaltungsbehörden in Anspruch genommen.
Das k. Landgericht Würzburg hat unter'm 16. Oktober 1896 die einstweilige Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung von Amtswegen angeordnet, die k. Regierung von dem
Eintreffen ihrer Erklärung benachrichtigt und den beiderseitigen Parteivertretern Justizrath
Mörschell und Rechtsanwalt Krampf unter Mittheilung je einer Abschrift der besagten Er-
klärung von der Erhebung des Kompetenzkonflifts Kenntniß gegeben, worauf die Akten dem