Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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8 12. 
Inhalt der Fahrkarten. 
Die Fahrkarte muß die Strecke, für welche sie Geltung hat, die Gattung des Zuges, 
die Wagenklasse sowie den Fahrpreis, sofern derselbe nicht Valutaschwankungen unterliegt, 
enthalten. 
§ 13. 
Lösung der Fahrkarten. 
(1) Der Verkauf der Fahrkarten kann auf Stationen mit geringerem Verkehre nur 
innerhalb der letzten halben Stunde, auf Stationen mit größerem Verkehr innerhalb einer 
Stunde vor Abgang desjenigen Zuges, mit welchem der Reisende befördert sein will, ver- 
langt werden. Liegt jedoch zwischen zwei nach derselben Richtung abgehenden Zügen eine 
kürzere Zwischenzeit, so kann die Ausgabe der Fahrkarten für den später abgehenden Zug 
frühestens eine halbe Stunde vor dessen Abfahrtszeit gefordert werden. Fünf Minuten vor 
Abgang des Zuges erlischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte. 
(2) Es kann verlangt werden, daß das zu entrichtende Fahrgeld abgezählt bereit- 
gehalten wird. 
(3) Auf der Abgangsstation ist bis spätestens 30 Minnten vor Abgang des betreffenden 
Zuges die Bestellung ganzer Wagenabtheilungen gegen Bezahlung höchstens so vieler Fahr- 
karten der betreffenden Klasse, als die Wagenabtheilung Plätze enthält, zulässig. Der Bestellung 
ist unter Ausfertigung eines Scheines stattzugeben, soweit die Zugsbelastung es erlaubt. 
Auf Zwischenstationen können ganze Abtheilungen nur dann beansprucht werden, wenn solche 
unbesetzt in dem ankommenden Zuge vorhanden sind. In die Abtheilung dürfen nicht mehr 
Personen ausgenommen werden, als Fahrkarten bezahlt sind. Bestellte Abtheilungen müssen 
als solche mittelst einer Aufschrift erkennbar gemacht werden. 
§ 1. 
Zurücknahme und Umtausch gelöster Fahrkarten. 
(1) Die Fahrkarten geben Anspruch auf Plätze in der entsprechenden Wagenklasse, 
soweit solche vorhanden sind. Wenn einem Reisenden ein seiner Fahrkarte entsprechender 
Platz nicht angewiesen werden kann, ihm auch nicht ein Platz in einer höheren Klasse zeitweilig 
eingeräumt wird, so steht ihm frei, die Fahrkarte gegen eine solche der niedrigeren Klasse, 
in welcher noch Plätze vorhanden sind, unter Erstattung des Preisunterschieds umzuwechseln, 
oder die Fahrt zu unterlassen und das bezahlte Fahrgeld zurückzuverlangen. 
(2) Ein Umtausch gelöster Fahrkarten gegen solche höherer oder niedrigerer Klassen 
der nach einer anderen Station ist den Reisenden auf der Abgangsstation bis 5 Minuten 
er Abfahrt des Zuges, soweit noch Plätze vorhanden sind, unter Ausgleich des Preis
	        
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