Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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nicht für sie eine besondere Abtheilung bezahlt wird und bereitgestellt werden kann. Wird 
die Mitfahrt nicht gestattet, so ist das etwa bezahlte Fahrgeld einschließlich der Gepäckfracht 
zurückzugeben. Wird erst unterwegs wahrgenommen, daß ein Reisender zu den vorbezeich— 
neten Personen gehört, so erfolgt der Ausschluß auf der nächsten Station. Das Fahrgeld 
sowie die Gepäckfracht sind für die nicht durchfahrene Strecke zu ersetzen. 
(2) Personen, die an Pocken, Flecktyphus, Diphterie, Scharlach, Cholera oder Lepra 
leiden, sind in besonderen Wagen, solche, die an Ruhr, Masern oder Keuchhusten leiden, in 
abgeschlossenen Wagenabtheilungen mit getrenntem Abort zu befördern. Die Beförderung 
von Pestkranken ist ausgeschlossen. Bei Personen, die einer der vorgenannten Krankheiten 
verdächtig sind, kann die Beförderung von der Beibringung eines ärztlichen Attestes ab- 
hängig gemacht werden, aus dem die Art ihrer Krankheit hervorgeht. Für die Beförderung 
in besonderen Wagen und Wagenabtheilungen sind die tarifmäßigen Gebühren zu bezahlen. 
(63) Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Be- 
diensteten nicht fügt oder den Anstand verletzt, wird ohne Auspruch auf den Ersatz des 
bezahlten Fahrgeldes von der Mitfahrt ausgeschlossen. Namentlich dürfen trunkene Personen 
zur Mitfahrt und zum Aufenthalt in den Warteräumen nicht zugelassen werden und sind, 
falls die Zulassung dennoch stattgefunden hat, auszuweisen. 
(4) Erfolgt die Ausweisung unterwegs oder werden die betreffenden Personen zurück- 
gewiesen, nachdem sie ihr Gepäck bereits zur Abfertigung übergeben haben, so haben sie 
keinen Anspruch darauf, daß ihnen dasselbe anderswo, als auf der Station, wohin es ab- 
gefertigt worden, wieder verabfolgt wird. 
§ 21. 
Kontrolle der Fahrkarten. Bahnsteigkarten. 
□) Die Fahrkarte ist auf Verlangen bei dem Eintritt in den Warteraum, beim Be- 
treten und beim Verlassen des Bahnsteigs, beim Einsteigen in den Wagen sowie jederzeit 
während der Fahrt vorzuzeigen und je nach den für die letzte Fahrstrecke bestehenden Ein- 
richtungen kurz vor oder nach der Beendigung der Fahrt auf Erfordern abzugeben. 
(2) Wer ohne giltige Fahrkarte im Zuge Platz nimmt hat für die ganze von ihm 
zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen 
wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahr- 
preises, mindestens aber den Betrag von 6 Mark zu entrichten. Der letztere Betrag ist 
auch für den Fall zu bezahlen, daß der Zug sich noch nicht in Bewegung gesetzt hat. 
Derjenige Reisende jedoch, welcher unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß 
er wegen Verspätung keine Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen Fahr- 
preis mit einem Zuschlage von 1 Mark, keinesfalls jedoch mehr als den doppelten Fahr- 
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