Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden 
können, sind aussen an den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln. 
(") Wird Seide zum Transport aulgegeben, so muss aus dem Frachtbriese 
zu erschen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt 
im Frachubrief eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Be- 
förderung nur in der vorgeschricbenen Verpackung zugelassen. 
. XXXI. 
() Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, 
Hanf, Jute, in rohem Zustand, in Form von Abfällen vom Verspinnen und 
Verweben als Lumpen oder Putzlappen; lerner Seilerwaaren, Treibriemen 
aus Baumwolle und Hanf, Weber-, Harnisch- und Ceschirrlitzen 
(wegen gebrauchter Putzwolle vergleiche Abs. 3) werden, wenn sie getettet oder 
gefirnisst sind, nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Decken- 
verschluss belördert. Diese Gegenstände dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen im 
Abs. 4, nur in trockenem Zustand aufgeliefert werden, auch dürfen die Abfälle vom Ver- 
spinnen und Verweben nicht in Ballen gepreßt sein. 
() Die genannten Gegenstände werden stets als gesettet oder geflrnisst 
behandelt, wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriele hervorgeht. 
() Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dicht verschlossenen 
Fässern, Kisten oder sonstigen Gefässen zum Transporte zugelassen. 
(0 Gefettete oder gefirnißte Putzlappen (Putztücher) werden in der unter 
Abs. 3 vorgesehenen Verpackung auch in nassem oder feuchtem Zustande zur Beförderung 
zugelassen. 
XXXII. 
Fäulnissfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene klrische 
Häute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht ge- 
kalktes frisches Leimleder sowie andere in besonderem Grade 
übelriechende und eckelerregende Gegenstände, jedoch mit 
Ausschluss der unter Nr. Lll und Llll aufgeführten, werden nur unter 
nachstehenden Bedingungen angenommen und belbrdert: 
1. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abge- 
presstes Talg, Hörner ohne Schlauch, das heisst ohne 
den Hornfortsatz des Stirnbeins, in trockenem Zustande, 
Klauen, das heisst die Hornschuhe der Wiederkäuer 
und Schweine ohne Knochen und Weichtheile, werden in 
Einzelsen dungen, in gute Säcke verpackt, zugelassen.
	        
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