Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 64. 1231 
Gesinderecht. 
87. 
Nach Artikel 16 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche das Halten 
von Dienstboten zu untersagen und die Entlassung von Dienstboten zu erzwingen, ist sowohl 
die Orts= als auch die Distriktspolizeibehörde zuständig. In München ist die Polizei- 
direktion zuständig. 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber. 
§ 8. 
Die nach dem Artikel 90 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche der 
Distriktspolizeibehörde obliegenden Verrichtungen hat in München die Polizeidirektion wahr- 
zunehmen. 
§ 9. 
Die für Schuldverschreibungen auf den Inhaber nach § 795 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs erforderliche Genehmigung wird durch das Staatsministerium des Innern im Benehmen 
mit dem Staatsministerium der Iustiz und dem Staatsministerium der Finanzen ertheilt. 
Für Schuldverschreibungen, die von Verkehrsunternehmungen ausgestellt werden, erfolgt 
die Genehmigung durch das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern 
und das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der 
Justiz und dem Staateministerium der Finanzen. Für Schuldverschreibungen der pfälzischen 
Eisenbahnen wird die Genehmigung auf Grund Unserer Ermächtigung durch das Staats- 
ministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern und das Staatsministerium der 
Finanzen ertheilt. 
10. 
Die Gläubiger, welche nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die gemeinsamen 
Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 691), bei dem Amtsgerichte den Antrag stellen, sie zur Berufung einer Versammlung 
der Gläubiger zu ermächtigen, und die Gläubiger, welche in einer Versammlung der Gläubiger 
ihr Stimmrecht ausüben wollen (§ 10 Abs. 2 des bezeichneten Gesetzes), können ihre Schuld- 
verschreibungen außer bei der Reichsbank oder bei einem Notar auch bei der K. Bank hinterlegen. 
Eintragung einer Vypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt. 
§ 11. 
Für die im § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene öffentliche Be- 
kanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt ist das Staatsministerium des Innern zu- 
ständig. Die Bekanntmachung soll im Gesetz= und Verordnungs-Blatte veröffentlicht werden.
	        
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