.1s 64. 1233
8 18.
Ertheilt der Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes dem Kinde mit Ein—
willigung der Mutter und des Kindes nach § 1706 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
seinen Namen, so ist zur Entgegennahme der hierauf gerichteten Erklärung die Distrikts-
polizeibehörde zuständig, in deren Bezirke der Ehemann seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines im deutschen Reiche gelegenen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat.
19.
Zur Entgegennahme der in den §§ 15 bis l8 bezeichneten Erklärungen ist in München
die Polizeidirektion zuständig.
Ehelichkeitgerklärung.
§ 20.
Die Ehelichkeitserklärung behalten Wir Unserer Entschließung nach Vernehmung des
Staatsministeriums der Justiz vor.
Der Antrag auf Ehelichkeitserklärung ist bei dem Amtagericht einzureichen, in dessen
Bezirke der Vater seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im deutschen Reiche gelegenen
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Vater in Bayern seinen Wohnsitz oder Auf-
enthalt nicht, so ist der Antrag bei dem Amtggericht einzureichen, in dessen Bezirke die
Heimatgemeinde des Vaters gelegen ist.
Annahme an tindesstatt.
§ 21.
Die Befreiung von dem für die Annahme an Kindesstatt erforderlichen Alter des
Annehmenden behalten Wir Unserer Entschließung nach Vernehmung des Staatsministeriums
der Justiz vor.
Das Gesuch um Bewilligung der Befreiung ist bei dem Amtsgericht anzubringen, das
für die Bestätigung des Annahmevertrags zuständig ist. Ist hiezu ein bayerisches Gericht
nicht zuständig, so ist das Gesuch bei dem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirke die
Heimatgemeinde des Annehmenden gelegen ist.
Anlegung von Mündelgeld bei Sparkas#sen.
§ 22.
Die Erklärung, daß eine öffentliche Sparkasse zur Anlegung von Mündelgeld geeignet
ist, steht dem Staatsministerium der Justiz zu.
Das Staatsministerium der Justiz kann die Zulassung zur Anlegung von Mündelgeld
jederzeit widerrufen.