Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

.1s 64. 1233 
8 18. 
Ertheilt der Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes dem Kinde mit Ein— 
willigung der Mutter und des Kindes nach § 1706 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
seinen Namen, so ist zur Entgegennahme der hierauf gerichteten Erklärung die Distrikts- 
polizeibehörde zuständig, in deren Bezirke der Ehemann seinen Wohnsitz oder in Ermangelung 
eines im deutschen Reiche gelegenen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. 
19. 
Zur Entgegennahme der in den §§ 15 bis l8 bezeichneten Erklärungen ist in München 
die Polizeidirektion zuständig. 
Ehelichkeitgerklärung. 
§ 20. 
Die Ehelichkeitserklärung behalten Wir Unserer Entschließung nach Vernehmung des 
Staatsministeriums der Justiz vor. 
Der Antrag auf Ehelichkeitserklärung ist bei dem Amtagericht einzureichen, in dessen 
Bezirke der Vater seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im deutschen Reiche gelegenen 
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Vater in Bayern seinen Wohnsitz oder Auf- 
enthalt nicht, so ist der Antrag bei dem Amtggericht einzureichen, in dessen Bezirke die 
Heimatgemeinde des Vaters gelegen ist. 
Annahme an tindesstatt. 
§ 21. 
Die Befreiung von dem für die Annahme an Kindesstatt erforderlichen Alter des 
Annehmenden behalten Wir Unserer Entschließung nach Vernehmung des Staatsministeriums 
der Justiz vor. 
Das Gesuch um Bewilligung der Befreiung ist bei dem Amtsgericht anzubringen, das 
für die Bestätigung des Annahmevertrags zuständig ist. Ist hiezu ein bayerisches Gericht 
nicht zuständig, so ist das Gesuch bei dem Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirke die 
Heimatgemeinde des Annehmenden gelegen ist. 
Anlegung von Mündelgeld bei Sparkas#sen. 
§ 22. 
Die Erklärung, daß eine öffentliche Sparkasse zur Anlegung von Mündelgeld geeignet 
ist, steht dem Staatsministerium der Justiz zu. 
Das Staatsministerium der Justiz kann die Zulassung zur Anlegung von Mündelgeld 
jederzeit widerrufen.
	        
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