Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Anstaltsvormund. 
§ 23. 
Die Anordnung, daß der Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht 
stehenden Erziehungs oder Verpflegungsanstalt die Rechte und Pflichten eines Vormundes 
für die zur Erziehung oder Verpflegung in die Anstalt aufgenommenen Minderjährigen hat, 
wird von dem Staatsministerium der Justiz und demjenigen Staatsministerium erlassen, 
unter dessen Aufsicht die Anstalt steht. 
Vollziehung einer Auflage von öffentlichem Interesse. 
§ 24. 
Zuständig die im öffentlichen Interesse liegende Vollziehung einer Auflage zu verlangen 
(§525 Abs. 2, § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die Behörde, zu deren 
Wirkungskreise die Wahrung des Interesses gehört, sofern nicht nach Artikel 107 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Behörde einer Körperschaft, Stiftung oder 
Anstalt des öffentlichen Rechtes hiefür zuständig ist. 
Ausführungsvorschriften zum Fandelsgeletzbuche. 
§ 25. 
Für die Erlassung von Bestimmungen, durch welche die Grenze des Kleingewerbes 
nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs näher festgesetzt wird, sind die Staats- 
ministerien der Zustiz und des Innern gemeinschaftlich zuständig. 
§ 26. 
Die Vorschrift des § 25 gilt auch von der im S 30 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
vorgesehenen Bestimmung, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine 
Gemeinde im Sinne der Vorschriften des S§ 30 des Handelsgesetzbuchs anzusehen sind. 
8 27. 
Für die Ertheilung der im § 363 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Er- 
mächtigung zur Ausstellung von Lagerscheinen ist das Staatsministerium des Innern im 
Beuehmen mit dem Staatsministerium der Zustiz zuständig. 
28. 
Zur Erlassung der Eisenbahnverkehrsordnung (§§ 453 ff. des Handelsgesetzbuchs) ist 
das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern zuständig.
	        
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