Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

16. 115 
oder der gegenwärtigen Verordnung zur selbständigen Ausübung des Badergeschäftes be- 
rechtigten Bader, welcher die Unterweisung des Lehrlings in theoretischer und praktischer Be- 
ziehung übernimmt, zu geschehen. 
Ueber die Aufnahme und Entlassung eines Lehrlings hat der Geschäftsinhaber oder 
Geschäftsführer nach Artikel 49 des Polizei-Strafgesetzbuches und § 2 der Verordnung hiezu 
vom 15. Juli 1862 binnen drei Tagen bei der Distriktspolizeibehörde, in München bei 
der k. Polizei-Direktion, schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten, von welcher dem k. 
Bezirksarzte Mittheilung zu machen ist. 
8 11. 
Am Ende der Lehrzeit hat sich der Lehrling über den Besitz der nothwendigen Vor— 
kenntnisse durch eine Vorprüfung auszuweisen 
§ 12. 
Zur Abhaltung dieser Vorprüfung werden von den Regierungen, Kammern des Innern, 
in größeren, mit einem Spitale versehenen Städten des Regierungsbezirkes besondere 
Kommissionen niedergesetzt, welche aus dem betreffenden Bezirksarzte und zwei aus der 
Klasse der in S§ 10 genannten Geschäftsinhaber zu wählenden Beisitzern bestehen. 
Jeder Kommission wird ein bestimmter Distrikt und mit diesem die Zuständigkeit zur 
Vornahme der Vorprüfung der in demselben unterrichteten Lehrlinge zugewiesen. 
§ 13. 
Die Gesuche um Zulassung zur Vorprüfung sind, belegt mit einem von dem be- 
treffenden Lehrherrn ausgestellten und von dem einschlägigen Bezirksarzte beglaubigten Zeug- 
nisse über genossenen Unterricht und gute Aufführung, an den Vorstand der Prüfungs- 
kommission zu befördern, welcher in zweifellosen Fällen die Zulassung zu ertheilen, bei ob- 
waltenden Bedenken aber die Entscheidung der Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirk der 
Unterricht genossen wurde, zu veranlassen hat. 
Gegen die Entscheidung dieser Behörde kann binnen einer Frist von 14 Tagen Be- 
fung an die vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des Innern, ergriffen werden, welche in 
letzter Instanz zu beschließen hat. 
§ 1. 
Die Vorprüfung umfaßt: 
1. die Anfertigung eines einfachen schriftlichen Aufsatzes über einen Gegenstand der 
bisherigen Beschäftigung des Lehrlings in Form einer Anzeige oder Beschreibung und 
2. eine Reihe von je nach Gelegenheit und Thunlichkeit an der Leiche, an Lebenden 
und am Phantome vorzunehmenden praktischen Uebungen, welche aus den ver-
	        
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