16. 121
3. Für das Ausziehen eines Zahnes 1 X bis 2 J
4. Für das Reinigen der Zähne 1 4X bis 2 4+
5. Für das Segen eines Klystieres . OJbtsløc
6. Für die unblutige Ausrottung eines Leichdornes 50 bis 2 M,
bei mehreren die Hälfte.
7. Für das unblutige Beschneiden eingewachsener Nägel . 50 J bis 2 MA
8. Für die Anwendung eines trockenen Schröpfkopfes 10 34 bis 15 J
9. Für die Anwendung eines blutigen Schröpfkopfes 20 J bis 40 J
10. Für das Legen eines Senfteiges oder Blasenpflasters 20 J bis 50 J
11. Für Anwendung des Höllensteins als Aetzmitell 20 J dis 50 JT
b. Verrichtungen, welche der Bader nur in ärztlichem Auftrag vornehmen darf:
1. Für Einspritzungen . . .50Jbisl.-L
2. Für Ansetzen des Katheters 50 J bis 1 4
3. Für einen Aderla . . 1 JX bis 2 J4
4. Für das Setzen von Blutegeln, für das Stick . .15Jbi825-J
5. Für die Anwendung eines anderen Aetzmittels als Höllenstein 20 J bis 50 J
6. Für Hilfeleistung bei einer Leichenöffnung 2 MA bis 6
Nr. 7231.
Bekanntmachung, die Baderordnung betreffend.
K. Staatsministerinm des Innern.
Zum Vollzuge des § 7 und des § 19 Absatz 1 der vorstehenden Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 31. März 1899, die Verhältnisse der Bader betreffend, wird bestimmt:
1. Die approbirten Bader dürfen mit Karbolsäure, Borsäure und Salichlsäure
präparirte Verbandstoffe sowie Jodoformgaze anwenden und sich außerdem zu Ver-
bänden der einprocentigen Lysol-Lösung und der einprocentigen Creolin-Lösung bedienen.
2. Von Arzneimitteln dürfen die approbirten Bader Heftpflaster, Bleiwasser, Höllen-
stein, hypermangansaures Kali, Borlösung, Salmiakgeist, Hoffmann's-Tropfen
und Theeaufgüsse von Kamillen, Malvenblüthen, Hollunderblüthen, Lindenblüthen,
Wollblumen und Pfeffermünze bei Ausübung ihrer Befugnisse anwenden.
3. Andere Arzneimittel ohne ärztliche Ordination anzuwenden oder abzugeben, ist
den Badern verboten; insbesondere ist ihnen verboten:
a) Schwefeläther, Chloroform, Lustgas, Amylnitrit und Bromäthyl sowie
andere Mittel zur Hervorrufung einer Narkose,
b) Mor#hium zu innerlichem Gebrauche wie auch zu Einspritzungen (Injectionen)
ohne ärztliche Ordination anzuwenden oder abzugeben.