Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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3. Für das Ausziehen eines Zahnes 1 X bis 2 J 
4. Für das Reinigen der Zähne 1 4X bis 2 4+ 
5. Für das Segen eines Klystieres . OJbtsløc 
6. Für die unblutige Ausrottung eines Leichdornes 50 bis 2 M, 
bei mehreren die Hälfte. 
7. Für das unblutige Beschneiden eingewachsener Nägel . 50 J bis 2 MA 
8. Für die Anwendung eines trockenen Schröpfkopfes 10 34 bis 15 J 
9. Für die Anwendung eines blutigen Schröpfkopfes 20 J bis 40 J 
10. Für das Legen eines Senfteiges oder Blasenpflasters 20 J bis 50 J 
11. Für Anwendung des Höllensteins als Aetzmitell 20 J dis 50 JT 
b. Verrichtungen, welche der Bader nur in ärztlichem Auftrag vornehmen darf: 
1. Für Einspritzungen . . .50Jbisl.-L 
2. Für Ansetzen des Katheters 50 J bis 1 4 
3. Für einen Aderla . . 1 JX bis 2 J4 
4. Für das Setzen von Blutegeln, für das Stick . .15Jbi825-J 
5. Für die Anwendung eines anderen Aetzmittels als Höllenstein 20 J bis 50 J 
6. Für Hilfeleistung bei einer Leichenöffnung 2 MA bis 6 
Nr. 7231. 
Bekanntmachung, die Baderordnung betreffend. 
K. Staatsministerinm des Innern. 
Zum Vollzuge des § 7 und des § 19 Absatz 1 der vorstehenden Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 31. März 1899, die Verhältnisse der Bader betreffend, wird bestimmt: 
1. Die approbirten Bader dürfen mit Karbolsäure, Borsäure und Salichlsäure 
präparirte Verbandstoffe sowie Jodoformgaze anwenden und sich außerdem zu Ver- 
bänden der einprocentigen Lysol-Lösung und der einprocentigen Creolin-Lösung bedienen. 
2. Von Arzneimitteln dürfen die approbirten Bader Heftpflaster, Bleiwasser, Höllen- 
stein, hypermangansaures Kali, Borlösung, Salmiakgeist, Hoffmann's-Tropfen 
und Theeaufgüsse von Kamillen, Malvenblüthen, Hollunderblüthen, Lindenblüthen, 
Wollblumen und Pfeffermünze bei Ausübung ihrer Befugnisse anwenden. 
3. Andere Arzneimittel ohne ärztliche Ordination anzuwenden oder abzugeben, ist 
den Badern verboten; insbesondere ist ihnen verboten: 
a) Schwefeläther, Chloroform, Lustgas, Amylnitrit und Bromäthyl sowie 
andere Mittel zur Hervorrufung einer Narkose, 
b) Mor#hium zu innerlichem Gebrauche wie auch zu Einspritzungen (Injectionen) 
ohne ärztliche Ordination anzuwenden oder abzugeben.
	        
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